Artikel 13 VO (EU) 2019/127

Haushalt

(1) Für jedes Haushaltsjahr wird ein Voranschlag sämtlicher Einnahmen und Ausgaben von Eurofound erstellt und im Haushaltsplan von Eurofound ausgewiesen. Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(2) Der Haushalt von Eurofound muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(3) Unbeschadet anderer Ressourcen umfassen die Einnahmen von Eurofound:

a)
einen in den Gesamthaushaltsplan der Union eingestellten Beitrag der Union;
b)
etwaige freiwillige Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten;
c)
Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen von Eurofound;
d)
etwaige Beiträge von Drittstaaten, die gemäß Artikel 30 an der Arbeit von Eurofound beteiligt sind;

(4) Die Ausgaben von Eurofound umfassen die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.

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