Artikel 14 VO (EU) 2019/127
Aufstellung des Haushaltsplans
(1) Der Exekutivdirektor erstellt jedes Jahr einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurofound für das folgende Haushaltsjahr, einschließlich des Stellenplans, und übermittelt ihn dem Verwaltungsrat.
Der vorläufige Entwurf des Voranschlags basiert auf den in dem jährlichen Programmplanungsdokument gemäß Artikel 6 Absatz 1 niedergelegten Zielen und erwarteten Ergebnissen und trägt den finanziellen Ressourcen, die für die Verwirklichung dieser Ziele und erwarteten Ergebnisse benötigt werden, Rechnung, wobei der Grundsatz der ergebnisorientierten Haushaltsplanung zu beachten ist.
(2) Auf der Grundlage des vorläufigen Entwurfs des Voranschlags verabschiedet der Verwaltungsrat einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben von Eurofound für das folgende Haushaltsjahr und übermittelt ihn jedes Jahr bis zum 31. Januar der Kommission.
(3) Die Kommission übermittelt den Entwurf des Voranschlags zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union der Haushaltsbehörde. Der Entwurf des Voranschlags wird auch Eurofound zur Verfügung gestellt.
(4) Auf der Grundlage des Entwurfs des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß Artikel 313 und 314 des Vertrags über die Europäische Union (AEUV) der Haushaltsbehörde vorlegt.
(5) Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den aus dem Gesamthaushaltsplan der Union finanzierten Beitrag zu Eurofound.
(6) Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan von Eurofound.
(7) Der Haushaltsplan von Eurofound wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist, und ist erforderlichenfalls entsprechend anzupassen. Sämtliche Änderungen am Haushaltsplan von Eurofound, einschließlich des Stellenplans, werden gemäß demselben Verfahren verabschiedet.
(8) Für Bauvorhaben, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt von Eurofound haben, gilt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1271/2013.
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