Artikel 10 VO (EU) 2019/128

Exekutivausschuss

(1) Der Verwaltungsrat wird von einem Exekutivausschuss unterstützt.

(2) Der Exekutivausschuss ist dafür zuständig,

a)
die Beschlussvorlagen für den Verwaltungsrat vorzubereiten;
b)
gemeinsam mit dem Verwaltungsrat zu überwachen, dass angemessene Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen der internen oder externen Prüfberichte und Bewertungen sowie den Untersuchungen des OLAF durchgeführt werden;
c)
unbeschadet der Zuständigkeiten des Exekutivdirektors gemäß Artikel 11 diesen gegebenenfalls bei der Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats im Hinblick auf eine verstärkte Aufsicht über die Verwaltung und Haushaltsführung zu beraten.

(3) In dringenden Fällen kann der Exekutivausschuss, soweit erforderlich, im Namen des Verwaltungsrats bestimmte vorläufige Beschlüsse fassen, einschließlich der Aussetzung der Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde gemäß den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bedingungen und in Haushaltsangelegenheiten.

(4) Der Exekutivausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den drei stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, den Koordinatoren der drei in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen und einem Vertreter der Kommission. Jede der in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen kann bis zu zwei Stellvertreter benennen, die an den Sitzungen des Exekutivausschusses teilnehmen, wenn ein von der betreffenden Gruppe ernanntes Mitglied verhindert ist. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist auch der Vorsitzende des Exekutivausschusses. Der Exekutivdirektor nimmt an den Sitzungen des Exekutivausschusses teil, hat jedoch kein Stimmrecht.

(5) Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses beträgt zwei Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Amtszeit eines Mitglieds des Exekutivausschusses endet mit dem Ende seiner Mitgliedschaft im Verwaltungsrat.

(6) Der Exekutivausschuss tritt dreimal jährlich zusammen. Außerdem tritt er auf Veranlassung des Vorsitzenden oder auf Antrag seiner Mitglieder zusammen. Nach jeder Sitzung bemühen sich die Koordinatoren der drei in Artikel 4 Absatz 6 genannten Gruppen nach Kräften, die Mitglieder ihrer eigenen Gruppe zeitnah und in transparenter Weise über den Inhalt der Beratungen zu informieren.

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