Artikel 11 VO (EU) 2019/128

Zuständigkeiten des Exekutivdirektors

(1) Der Exekutivdirektor ist für die Leitung des Cedefop im Einklang mit der strategischen Ausrichtung, die vom Verwaltungsrat vorgegeben wird, zuständig; er ist gegenüber dem Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

(2) Unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des Verwaltungsrats und des Exekutivausschusses gilt, dass der Exekutivdirektor bei der Erfüllung seiner Pflichten unabhängig ist und von keiner Regierung oder sonstigen Stelle Weisungen anfordert oder entgegennimmt.

(3) Der Exekutivdirektor erstattet dem Europäischen Parlament über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht, wenn er dazu aufgefordert wird. Der Rat kann den Exekutivdirektor auffordern, über die Erfüllung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

(4) Der Exekutivdirektor ist der gesetzliche Vertreter des Cedefop.

(5) Der Exekutivdirektor ist für die Erfüllung der Aufgaben zuständig, die dem Cedefop durch diese Verordnung zugewiesenen werden. Der Exekutivdirektor ist insbesondere zuständig für:

a)
die laufende Verwaltung des Cedefop, einschließlich der Ausübung der ihm gemäß Artikel 5 Absatz 2 übertragenen Befugnisse in Bezug auf Personalangelegenheiten;
b)
die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrats;
c)
Entscheidungen in Personalangelegenheiten im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Beschluss;
d)
Entscheidungen in Bezug auf die internen Strukturen des Cedefop, gegebenenfalls einschließlich Vertretungsfunktionen, die sich auf die laufende Verwaltung erstrecken können, unter Berücksichtigung der Erfordernisse im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Cedefop und der wirtschaftlichen Haushaltsführung;
e)
die Ausarbeitung des Programmplanungsdokuments und, nach Anhörung der Kommission, dessen Vorlage an den Verwaltungsrat;
f)
die Umsetzung des Programmplanungsdokuments und die Berichterstattung über seine Umsetzung gegenüber dem Verwaltungsrat;
g)
die Ausarbeitung des konsolidierten Jahresberichts über die Tätigkeit des Cedefop und dessen Vorlage an den Verwaltungsrat zur Prüfung und Annahme;
h)
die Einrichtung eines wirksamen Überwachungssystems, damit die in Artikel 27 genannten regelmäßigen Bewertungen durchgeführt werden können, und die Einrichtung eines Berichterstattungssystems, um die diesbezüglichen Ergebnisse zusammenzufassen;
i)
die Ausarbeitung des Entwurfs der für das Cedefop geltenden Finanzregelung;
j)
die Ausarbeitung des Entwurfs des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Cedefop als Bestandteil des Programmplanungsdokuments des Cedefop und die Ausführung des Haushaltsplans des Cedefop;
k)
die Ausarbeitung eines Aktionsplans mit Folgemaßnahmen zu den Schlussfolgerungen von internen oder externen Prüfberichten und Bewertungen sowie Untersuchungen des OLAF und die Fortschrittsberichterstattung zweimal jährlich gegenüber der Kommission sowie in regelmäßigen Abständen gegenüber dem Verwaltungsrat und dem Exekutivausschuss;
l)
Ergreifung von Maßnahmen, die darauf abzielen, ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern innerhalb des Cedefop sicherzustellen;
m)
den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;
n)
die Ausarbeitung einer Betrugsbekämpfungsstrategie für das Cedefop und deren Vorlage zur Genehmigung an den Verwaltungsrat;
o)
gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit anderen Agenturen der Union und den Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit diesen.

(6) Der Exekutivdirektor entscheidet auch darüber, ob es erforderlich ist, ein Verbindungsbüro in Brüssel einzurichten, um die Zusammenarbeit des Cedefop mit den zuständigen Organen der Union zu erleichtern, damit das Cedefop seine Aufgaben in effizienter und effektiver Weise wahrnehmen kann. Diese Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission, des Verwaltungsrats und des betreffenden Mitgliedstaats. In der Entscheidung wird der Umfang der von diesem Verbindungsbüro durchzuführenden Tätigkeiten so festgelegt, dass unnötige Kosten und etwaige Überschneidungen der Verwaltungsfunktionen mit denen des Cedefop vermieden werden.

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