Artikel 26 VO (EU) 2019/128

Haftung

(1) Die vertragliche Haftung des Cedefop bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

(2) Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem vom Cedefop geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof” ) zuständig.

(3) Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Cedefop einen durch seine Dienststellen oder Bediensteten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(4) Für Streitfälle über Schäden nach Absatz 3 ist der Gerichtshof zuständig.

(5) Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber dem Cedefop bestimmt sich nach den Bestimmungen des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

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