Artikel 29 VO (EU) 2019/128

Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen

(1) Soweit es erforderlich ist, um die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu erreichen, und unbeschadet der jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Organe der Union kann das Cedefop mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten sowie mit internationalen Organisationen zusammenarbeiten.

Zu diesem Zweck kann das Cedefop, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat und nach Zustimmung der Kommission, Arbeitsvereinbarungen mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten und mit internationalen Organisationen treffen. Diese Vereinbarungen begründen keine rechtlichen Verpflichtungen für die Union oder die Mitgliedstaaten.

(2) Das Cedefop steht der Beteiligung von Drittstaaten offen, die entsprechende Vereinbarungen mit der Union getroffen haben.

In den einschlägigen Bestimmungen der in Unterabsatz 1 genannten Vereinbarungen werden insbesondere Art, Ausmaß und Weise der Beteiligung des jeweiligen Drittstaates an der Arbeit des Cedefop festgelegt; dazu gehören auch Bestimmungen über die Teilnahme an Initiativen des Cedefop, Finanzbeiträge und Personal. In Personalangelegenheiten müssen diese Regelungen in jedem Fall mit dem Statut vereinbar sein.

(3) Der Verwaltungsrat verabschiedet eine Strategie für die Beziehungen zu Drittstaaten und internationalen Organisationen zu Angelegenheiten, für die das Cedefop zuständig ist.

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