Artikel 1 VO (EU) 2019/129

Die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:

Artikel 21 Allgemeine Anforderungen an On-Board-Diagnosesysteme

(1) Beginnend mit den Anwendungsterminen nach Anhang IV werden Fahrzeuge der Klasse L, außer solchen der Klassen L1e, L2e und L6e, mit einem OBD-System ausgestattet, das den funktionsbezogenen Anforderungen und den Testverfahren, die in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 8 festgelegt sind, entspricht.

(2) Beginnend mit den in Anhang IV Nummer 1.8.1 festgelegten Terminen werden Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen L3e, L4e, L5e-A und L7e-A mit einem OBD-I-System ausgestattet, das das Emissionskontrollsystem hinsichtlich sämtlicher Fehler in den Stromkreisen und der Elektronik überwacht und diejenigen Fehler, die zu einer Überschreitung der Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B1 führen, meldet.

(3) Beginnend mit den in Anhang IV Nummer 1.8.2 festgelegten Terminen werden Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem OBD-I-System ausgestattet, das das Emissionskontrollsystem hinsichtlich sämtlicher Fehler in den Stromkreisen und der Elektronik überwacht und meldet, wenn die Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B1 überschritten werden. Die OBD-I-Systeme für diese (Unter-)Klassen von Fahrzeugen melden auch die Auslösung einer Betriebsart, durch die das Drehmoment des Motors wesentlich verringert wird.

(4) Beginnend mit den in Anhang IV Nummer 1.8.3 festgelegten Terminen werden Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e mit einem OBD-I-System ausgestattet, das das Emissionskontrollsystem hinsichtlich sämtlicher Fehler in den Stromkreisen und der Elektronik überwacht und meldet, wenn die Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B2 überschritten werden. Die OBD-I-Systeme für diese Klassen von Fahrzeugen melden auch die Auslösung einer Betriebsart, durch die das Drehmoment des Motors wesentlich verringert wird.

(5) Beginnend mit den in Anhang IV Nummer 1.8.4 festgelegten Terminen werden Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen L3e, L4e, L5e-A und L7e-A zusätzlich mit einem OBD-II-System ausgestattet, das das Emissionskontrollsystem, mit Ausnahme der Überwachung des Katalysators, auf Fehler und Funktionsminderungen, die zu einer Überschreitung der OBD-Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B1 führen, überwacht und diese meldet.

(6) Beginnend mit den in Anhang IV Nummer 1.8.5 festgelegten Terminen werden Fahrzeuge der Klassen und Unterklassen L3e, L4e, L5e-A und L7e-A zusätzlich mit einem OBD-II-System ausgestattet, das das Emissionskontrollsystem auf Fehler und Funktionsminderungen, die zu einer Überschreitung der OBD-Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B2 führen, überwacht und diese meldet.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für Enduro-Krafträder der Unterklasse L3e-AxE und Trial-Krafträder der Unterklasse L3e-AxT.

(8) Zur Harmonisierung der Meldung von Fehlern im Bereich der funktionalen Sicherheit oder des Emissionskontrollsystems durch das OBD-System, und zur Erleichterung einer wirksamen und effizienten Reparatur der Fahrzeuge wird der Kommission die Befugnis übertragen, nach Artikel 75 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der ausführlichen technischen Anforderungen an die On-Board-Diagnose für die in Anhang II Teil C1 (Anforderungen an die Fahrzeugbauweise und allgemeine Anforderungen an die Typgenehmigung) zu Nummer 11 gehörige Zeile genannten Fahrzeugklassen, einschließlich der funktionsbezogenen OBD-Anforderungen und Testverfahren für die in den Absätzen 1 bis 7 dieses Artikels genannten Gegenstände, sowie durch Festlegung der ausführlichen technischen Anforderungen an die Prüfung Typ VIII nach Anhang V, zu erlassen.;

2.
Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
mathematisches Dauerhaltbarkeitsverfahren:

Bis zum 31. Dezember 2024 muss für jeden Emissionsbestandteil das Produkt des Verschlechterungsfaktors nach Anhang VII Teil B und des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Fahrzeugs, das eine Fahrleistung von mehr als 100 km nach dem ersten Starten am Ende der Fertigungsstraße erbracht hat, niedriger sein als der Grenzwert für die Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhang VI Teil A.

Ungeachtet des Unterabsatzes 1 muss — bei Neufahrzeugen ab dem 1. Januar 2020 und bei bestehenden Fahrzeugtypen ab dem 1. Januar 2021 — bis zum 31. Dezember 2024 für jeden Emissionsbestandteil das Produkt des Verschlechterungsfaktors nach Anhang VII Teil B und des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Fahrzeugs mit einer Fahrleistung — nach dem ersten Starten des Fahrzeugs am Ende der Fertigungsstraße — von mehr als 2500 km bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 130 km/h und von mehr als 3500 km bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 130 km/h, niedriger sein als der Grenzwert für die Auspuffemissionen nach Anhang VI Teil A.;

3.
Artikel 30 Absatz1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
das Blatt mit den Prüfergebnissen,;

4.
Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Union befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EU-Typgenehmigung bestand, die aber weder zugelassen noch in Betrieb genommen wurden, bevor diese EU-Typgenehmigung ungültig wurde.” ;

5.
Artikel 75 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 8, Artikel 22 Absätze 5 und 6, Artikel 23 Absätze 6 und 12, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 32 Absatz 6, Artikel 33 Absatz 6, Artikel 50 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 3, Artikel 57 Absatz 12, Artikel 65 und Artikel 74 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 22. März 2013 übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume von jeweils fünf Jahren, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. Die Kommission erstellt spätestens am 22. Juni 2022 und neun Monate vor Ablauf eines jeden weiteren Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.;

6.
Die Anhänge II, IV, V und VI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

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