Artikel 2 VO (EU) 2019/1323

Die von Italien getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht:

a)
solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Italiens in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und
b)
nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Italiens unterliegen und die in den dort genannten Gebieten ( „regulierte Gebiete” ) ansässig sind und
c)
wenn Italien sie bis spätestens 30. September 2020 an die Begünstigten ausgezahlt hat. Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 findet keine Anwendung und
d)
wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gewährt wurde.

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