Artikel 3 VO (EU) 2019/1323
(1) Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 32147498 EUR und gliedert sich wie folgt:
- a)
-
Für den Produktionsverlust bei Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge:
- i)
- 0,1050 EUR pro Brutei, das in den KN-Code 04071100 eingereiht wird und vernichtet wurde, für maximal 406355 Eier,
- ii)
- 0,07 EUR pro Brutei, das in den KN-Code 04071100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 18211121 Eier,
- iii)
- 0,0167 EUR pro Ei, das in den KN-Code 04071100 eingereiht wird und zu Eiprodukten verarbeitet wurde, für maximal 28730220 Eier,
- iv)
- 0,064 EUR pro Woche pro Masthuhn, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 50390617 Tiere,
- v)
- 0,13 EUR pro Woche pro Legehenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 391246 Tiere,
- vi)
- 0,17 EUR pro Woche pro Legehenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 1933867 Tiere,
- vii)
- 0,045 EUR pro Woche pro Junghenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 185900 Tiere,
- viii)
- 0,055 EUR pro Woche pro Junghenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 265136 Tiere,
- ix)
- 0,194 EUR pro Woche pro Mastente, die in den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 140000 Tiere,
- x)
- 0,13 EUR pro Woche pro Mastpute, die in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 3263749 Tiere,
- xi)
- 0,215 EUR pro Woche pro Mastputer, der in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 6140730 Tiere,
- xii)
- 0,1475 EUR pro Woche pro Perlhuhn, das in den KN-Code 01059950 eingereiht wird, für maximal 392869 Tiere.
- b)
-
Für Verluste aufgrund der Anpassung von Aufzuchtzeiten infolge des Transportverbots in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:
- i)
- 0,115 EUR pro Woche pro Standard-Junghenne, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 323784 Tiere,
- ii)
- 0,12 EUR pro Woche pro Standard-Junghenne, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 5600 Tiere,
- iii)
- 3,06 EUR pro Woche pro übergroßem Kapaun, der in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 2000 Tiere,
- iv)
- 1,0534 EUR pro Truthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 11021 Tiere,
- v)
- 0,5627 EUR pro Woche pro übergroßes junges Truthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 12662 Tiere.
- c)
-
Für die Keulung von Geflügel in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:
- i)
- 0,19 EUR pro Huhn, das in den KN-Code 01051119 eingereiht wird, für maximal 40908 Tiere,
- ii)
- 0,2015 EUR pro Landhuhn, das in den KN-Code 01051119 eingereiht wird, für maximal 1455308 Tiere,
- iii)
- 0,565 EUR pro Pute, die in den KN-Code 01051200 eingereiht wird, für maximal 847257 Tiere,
- iv)
- 1,03 EUR pro Puter, der in den KN-Code 01051200 eingereiht wird, für maximal 586923 Tiere.
- d)
-
Für den Produktionsverlust der Züchter in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge je Tier:
- i)
- 0,135 EUR pro Woche pro Masthuhn, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 1621820 Tiere,
- ii)
- 1,185 EUR pro Woche pro Truthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 128689 Tiere.
(2) Übersteigt die Anzahl der für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Eier oder Tiere die Höchstzahl der Eier oder Tiere pro Kategorie unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 10 % des gesamten von der Union teilfinanzierten Ausgabenbetrags gemäß Absatz 1 nicht überschreitet.
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