Artikel 1 VO (EU) 2019/1333

Die in dem Protokoll zur Umsetzung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia festgelegten Fangmöglichkeiten sollte wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden:

a)
Thunfischwadenfänger:

Spanien 16 Schiffe
Frankreich 12 Schiffe

b)
Angelfänger:

Spanien 8 Schiffe
Frankreich 2 Schiffe

c)
Tiefsee-Trawler:

Mitgliedstaat Höchstanzahl Tiefsee-Trawler, die zu einem beliebigen Zeitpunkt aktiv sein dürfen Anzahl vierteljährlicher Fanggenehmigungen pro Jahr(1) Tonnen Zielarten gemäß Anlage 2b des Anhangs zum Protokoll
Spanien 3 10 625
Griechenland 2 (in zwei verschiedenen Quartalen) 125

Fußnote(n):

(1)

Die betroffenen Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um die Verwendung der vierteljährlichen Fanggenehmigungen zu koordinieren.

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