Präambel VO (EU) 2019/1333
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2019/1332 des Rates(1) wurden das partnerschaftliche Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia (im Folgenden „partnerschaftliches Abkommen” ) und das Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia (im Folgenden „Protokoll” ) am 31. Juli 2019 unterzeichnet.
- (2)
- Mit dem partnerschaftlichen Abkommen wird das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Gambia über die Fischerei vor der Küste Gambias(2) aufgehoben, das am 2. Juni 1987 in Kraft trat.
- (3)
- Das Protokoll gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Tag seiner Anwendung.
- (4)
- Die im Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sollten für dessen gesamte Anwendungsdauer auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.
- (5)
- Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe rasch ihre Fangtätigkeit aufnehmen können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss (EU) 2019/1332 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union und der Republik Gambia sowie des dazugehörigen Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Abkommens (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
- (2)
ABl. L 146 vom 6.6.1987, S. 3.
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