Artikel 4 VO (EU) 2019/1381
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003
Die Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
-
Die Behörde
- i)
- unterrichtet unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den Antrag und stellt ihnen den Antrag und alle zusätzlichen, vom Antragsteller vorgelegten Informationen zur Verfügung und
- ii)
- macht in Übereinstimmung mit den Artikeln 14 und 15 den Antrag, relevante stützende Informationen und alle zusätzlichen, vom Antragsteller vorgelegten Informationen öffentlich zugänglich.
- b)
-
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Behörde veröffentlicht entsprechend der Vereinbarung mit der Kommission ausführliche Leitlinien für die Erstellung und Einreichung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anträgen, wobei sie die Standarddatenformate — soweit vorhanden — gemäß Artikel 39f der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 berücksichtigt.
- 2.
-
Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Behörde macht gemäß den Artikeln 38 bis 39e der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 den Zulassungsantrag, relevante stützende Informationen und alle zusätzlichen, vom Antragsteller vorgelegten Informationen sowie ihre wissenschaftlichen Stellungnahmen öffentlich zugänglich.
- 3.
-
Artikel 15 erhält folgende Fassung:
Artikel 15
Vertraulichkeit (1) In Übereinstimmung mit den Bedingungen und Verfahren der Artikel 39 bis 39e der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
- a)
- kann der Antragsteller unter Angabe nachprüfbarer Gründe darum ersuchen, dass bestimmte Teile der im Rahmen dieser Verordnung übermittelten Informationen vertraulich behandelt werden, und
- b)
- bewertet die Behörde das vom Antragsteller übermittelte Ersuchen um vertrauliche Behandlung.
(2) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 41 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 der Kommission.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.