Artikel 1 VO (EU) 2019/1382
(1) Kommt bei den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2019/159 aufgeführten Warenkategorien der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 zur Anwendung und übersteigt dieser den entsprechenden Wertzollsatz der in Anhang 2 aufgeführten, für dieselben Warenkategorien geltenden Antidumping-/Ausgleichszölle, wird nur der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben.
(2) Solange Absatz 1 angewandt wird, wird die Erhebung der Zölle, die mit den in Anhang 1.B dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen eingeführt wurden, ausgesetzt.
(3) Kommt bei den in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2019/159 aufgeführten Warenkategorien der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 zur Anwendung und liegt dieser unter dem entsprechenden Wertzollsatz des für dieselben Warenkategorien geltenden Antidumping-/Ausgleichszolls gemäß Anhang 2, wird der für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltende Zoll gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 erhoben, zuzüglich der Differenz zwischen diesem Zoll und dem höheren der entsprechenden Wertzölle der Antidumping-/Antisubventionsmaßnahmen gemäß Anhang 2.
(4) Der nach Absatz 2 nicht erhobene Teil des Betrags der Antidumping-/Ausgleichszölle wird ausgesetzt.
(5) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Aussetzungen sind zeitlich auf die Geltungsdauer des für Einfuhren außerhalb des Kontingents geltenden Zolls gemäß Artikel 1 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/159 befristet.
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