Artikel 2 VO (EU) 2019/1382

Alle aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen gelten ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung und nicht rückwirkend.

Eine aufgrund dieser Verordnung erlassene Maßnahme kann keinen Anlass zur Erstattung der vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung erhobenen Zölle geben.

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