ANHANG II VO (EU) 2019/1383
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Punkt 145.A.30 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Punkt (k) erhält folgende Fassung:
- k)
- Wenn der Betrieb Prüfungen der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.903 durchführt und die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellt, muss er über nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.904 qualifiziertes und zur Prüfung der Lufttüchtigkeit berechtigtes Personal verfügen.;
- b)
- Punkt (l) wird gestrichen;
- 2.
-
Punkt 145.A.42(a)(3) erhält folgende Fassung:
- iii)
- Komponenten, die als nicht wiederverwendbar eingeteilt wurden, weil sie ihre vorgeschriebene Lebensdauerbegrenzung erreicht haben oder mit einem nicht reparierbaren Mangel behaftet sind.;
- 3.
-
Punkt 145.A.42(c)(2) erhält folgende Fassung:
- ii)
- Nicht wiederverwendbare Komponenten dürfen nicht mehr in das System für die Komponentenzufuhr zurückfließen, es sei denn, ihre vorgeschriebene Lebensdauerbegrenzung wurde verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur wurde gemäß Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt.;
- 4.
-
Punkt 145.A.50(d) erhält folgende Fassung:
- d)
- Nachdem die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten an einer aus dem Luftfahrzeug ausgebauten Komponente durchgeführt wurden, muss eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden. Die Freigabebescheinigung „EASA-Formblatt 1” nach Anhang I (Teil-M) Anlage II stellt die Freigabebescheinigung für die Komponente dar, sofern nicht in Punkt M.A.502(b) etwas anderes bestimmt ist. Wenn ein Betrieb eine Komponente für den eigenen Gebrauch instand hält, ist je nach den im Handbuch festgelegten internen Freigabeverfahren unter Umständen kein EASA-Formblatt 1 erforderlich.;
- 5.
-
Punkt 145.A.55(b) und (c) erhalten folgende Fassung:
- b)
- Der Betrieb muss dem Eigentümer oder Betreiber des Luftfahrzeugs eine Kopie jeder Freigabebescheinigung zusammen mit einer Kopie sämtlicher detaillierter Instandhaltungsaufzeichnungen übergeben, die mit den durchgeführten Arbeiten im Zusammenhang stehen und für den Nachweis der Einhaltung von Punkt M.A.305 benötigt werden.
- c)
-
Der Betrieb muss eine Kopie aller detaillierten Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem eine Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug oder die Komponente, an dem/der gearbeitet wurde, ausgestellt wurde.
- 1.
- Die Aufzeichnungen gemäß diesem Punkt müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
- 2.
- Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem gelagert werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleiben.
- 3.
- Wenn ein nach diesem Anhang genehmigter Betrieb seine Tätigkeit beendet, müssen alle aufbewahrten Instandhaltungsaufzeichnungen aus den drei Jahren vor der Beendigung der Tätigkeit des Betriebs dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder nach Vorschrift der zuständigen Behörde gelagert werden.;
- 6.
-
Punkt 145.A.70(a)(6) erhält folgende Fassung:
- 6.
- eine Liste des freigabeberechtigten Personals, des Unterstützungspersonals und gegebenenfalls des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit, mit Angabe des jeweiligen Genehmigungsumfangs.;
- 7.
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Punkt 145.A.75 wird wie folgt geändert:
- a)
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Punkt (f) erhält folgende Fassung:
- f)
- Wenn der Betrieb für unter Anhang Vb (Teil-ML) fallende Luftfahrzeuge ausdrücklich hierfür genehmigt ist, Prüfungen der Lufttüchtigkeit durchzuführen und die entsprechende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu den unter Punkt ML.A.903 in Anhang Vb (Teil-ML) dieser Verordnung genannten Bedingungen auszustellen.;
- b)
- Punkt g wird gestrichen;
- 8.
-
Punkt 145.A.95(a) und (b) erhalten folgende Fassung:
- a)
- Als Beanstandung der Stufe 1 gilt jede schwerwiegende Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzt und die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet.
- b)
- Als Beanstandung der Stufe 2 gilt jede Nichterfüllung der Anforderungen dieses Anhangs, die den Sicherheitsstandard des Luftfahrzeugs herabsetzen und die Flugsicherheit gefährden kann.;
- 9.
-
Punkt 145.B.60 erhält folgende Fassung:
- 145.B.60
- Ausnahmen
- 10.
-
Anlage III erhält folgende Fassung:
Anlage III
Zulassung als Instandhaltungsbetrieb – EASA-Formblatt 3-145
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