ANHANG III VO (EU) 2019/1383

Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Punkt 66.A.45(d) erhält folgende Fassung:

d)
Abweichend von den Punkten (b) und (c) können für Luftfahrzeuge der Gruppen 2 und 3 Luftfahrzeugmusterberechtigungen auf einer Lizenz auch eingetragen werden, wenn folgende Schritte abgeschlossen sind:

die entsprechende Luftfahrzeugmusterprüfung für die Kategorien B1, B2 oder C gemäß Anlage III dieses Anhangs (Teil-66) wurde zufriedenstellend bestanden;

für die Kategorien B1 und B2 wurde praktische Erfahrung mit dem Luftfahrzeugmuster nachgewiesen. Die praktische Erfahrung muss hierbei einen repräsentativen Querschnitt der für die Kategorie relevanten Instandhaltungsarbeiten enthalten.

Im Falle von Personen mit einer Berechtigung für die Kategorie C, die durch einen Hochschulabschluss gemäß Punkt 66.A.30(a)(5) qualifiziert sind, muss die erste relevante Luftfahrzeugmusterprüfung auf dem Niveau der Kategorie B1 oder B2 abgelegt werden.;

2.
Punkt 66.B.25(a) erhält folgende Fassung:

a)
Zwischen den zuständigen Behörden muss ein gegenseitiger Informationsaustausch gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 stattfinden.;

3.
Punkt 66.B.30 erhält folgende Fassung:

66.B.30
Ausnahmen

Über alle gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.;

4.
Die Tabelle in Anlage I (Modul 10) erhält folgende Fassung:

STUFE
A B1 B2 B3
10.1
Rechtsvorschriften

    Rolle der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;

    Rolle der Europäischen Kommission;

    Rolle der EASA;

    Rolle der Mitgliedstaaten und der nationalen Luftfahrtbehörden;

    Verordnung (EU) 2018/1139, Verordnung (EU) Nr. 748/2012 und Verordnung (EU) Nr. 1321/2014;

    Beziehungen zwischen den verschiedenen Anhängen (Teilen) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 965/2012.

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