ANHANG IV VO (EU) 2019/1383

Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Punkt 147.B.25(b) erhält folgende Fassung:

b)
Über alle gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden.;

2.
Anlage II erhält folgende Fassung:

Anlage II

Zulassung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal (EASA Formblatt 11)

3.
Anlage III erhält folgende Fassung:

1.
Grundlagenlehrgang und Grundlagenprüfung

Für die Anerkennung des Abschlusses entweder des Grundlagenlehrgangs oder der Grundlagenprüfung oder des Abschlusses von beidem ist das Urkundenmuster für einen Grundlagenlehrgang ist zu verwenden. In der Urkunde sind die Prüfungen für jedes Modul mit dem jeweiligen Prüfungsdatum und der entsprechenden Fassung der Anlage I von Anhang III (Teil-66) anzugeben.

2.
Musterlehrgang und Musterprüfung

Für die Anerkennung des Abschlusses entweder des theoretischen Teils oder des praktischen Teils oder des Abschlusses von beiden Teilen der Ausbildung für die Musterberechtigung ist das Urkundenmuster für einen Musterlehrgang ist zu verwenden. In der Urkunde ist die in dem Lehrgang behandelte Kombination aus Luftfahrzeugzelle und Triebwerk anzugeben. Die entsprechenden Referenzzeilen sind gegebenenfalls zu streichen, und im Kasten „Art des Musterlehrgangs” ist anzugeben, ob lediglich der theoretische Teil, der praktische Teil oder der theoretische und der praktische Teil absolviert wurden. Aus der Urkunde muss eindeutig hervorgehen, ob es sich bei dem Lehrgang um einen vollständigen oder einen reduzierten Lehrgang (z. B. über die Luftfahrzeugzelle, Triebwerke, Avionik/Elektrik) oder eine Unterschiedsschulung auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen des Teilnehmers handelt, z. B. A340-Lehrgang (CFM) für A320-Techniker. Bei reduzierten Lehrgängen ist in der Urkunde anzugeben, ob die Schnittstellenbereiche abgedeckt wurden oder nicht. ;

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