ANHANG V VO (EU) 2019/1383
Anhang Va der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:
INHALTSVERZEICHNIS
- T.1
- Zuständige Behörde
Abschnitt A — Technische Anforderungen
Unterabschnitt A — ALLGEMEINES
T.A.101 Geltungsbereich Unterabschnitt B — ANFORDERUNGEN
T.A.201 Verantwortlichkeiten Unterabschnitt E — INSTANDHALTUNGSBETRIEB
T.A.501 Instandhaltungsbetrieb Unterabschnitt G — | ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG Vc (TEIL-CAMO) GENEHMIGT SIND
T.A.701 Geltungsbereich T.A.704 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit T.A.706 Anforderungen an das Personal T.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit T.A.709 Dokumentation T.A.711 Rechte T.A.712 Managementsystem T.A.714 Führung von Aufzeichnungen T.A.715 Fortdauer der Gültigkeit T.A.716 Beanstandungen Abschnitt B — Zusätzliches Verfahren für zuständige Behörden
Unterabschnitt A — Allgemeines
T.B.101 Geltungsbereich T.B.104 Führung von Aufzeichnungen Unterabschnitt B — Zuständigkeit
T.B.201 Verantwortlichkeiten T.B.202 Beanstandungen Unterabschnitt G — | ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG Vc (TEIL-CAMO) GENEHMIGT SIND
T.B.702 Erstzertifizierungsverfahren T.B.704 Fortdauernde Aufsicht T.B.705 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen - 2.
-
Abschnitt A wird wie folgt geändert:
- a)
-
Punkt T.A.101 erhält folgende Fassung:
- T.A.101
- Geltungsbereich
- b)
-
die Überschrift von Unterabschnitt G erhält folgende Fassung:
„ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG Vc (TEIL-CAMO) GENEHMIGT SIND”
- c)
-
Punkt T.A.701 erhält folgende Fassung:
- T.A.701
- Geltungsbereich
- d)
-
Punkt T.A.704 erhält folgende Fassung:
- T.A.704
- Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
- e)
-
Punkt T.A.706 erhält folgende Fassung:
- T.A.706
- Anforderungen an das Personal
- f)
-
in Punkt T.A.708 erhält der erste Absatz folgende Fassung:
„Ungeachtet Punkt CAMO.A.315 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für ein Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen dieses Anhangs geführt wird,”
- g)
-
Punkt T.A.709 erhält folgende Fassung:
- T.A.709
- Dokumentation
- h)
-
die Punkte T.A.711 und T.A.712 erhalten folgende Fassung:
- T.A.711
- Rechte
Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.200 muss das Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs sicherstellen.- T.A.712
- Managementsystem
- i)
-
die Punkte T.A.714, T.A.715 und T.A.716 erhalten folgende Fassung:
- T.A.714
- Führung von Aufzeichnungen
Zusätzlich zu den Bedingungen von Punkt CAMO.A.135 gelten für die Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung für ein Unternehmen, das die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt, die folgenden Bedingungen:- T.A.715
- Fortdauer der Gültigkeit
- a)
- das Unternehmen erfüllt die anwendbaren Anforderungen dieses Anhangs und
- b)
- das Unternehmen stellt sicher, dass von der zuständigen Behörde ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen, Luftfahrzeugen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen – auch im Unterauftrag vergebenen – Tätigkeiten stehen, damit diese sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs überzeugen können.
- T.A.716
- Beanstandungen
- a)
- Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt T.B.705 muss das Unternehmen
- 1.
- die Ursache oder Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
- 2.
- einen Plan mit Abhilfemaßnahmen ausarbeiten, annehmen und umsetzen,
- 3.
- der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, um der Beanstandung zu begegnen.
- b)
- Die in Punkt (a)(1) bis 3 genannten Maßnahmen müssen innerhalb der von der zuständigen Behörde gemäß Punkt T.B.705 festgelegten Frist durchgeführt werden.
- 3.
-
Abschnitt B wird wie folgt geändert:
- a)
-
die Überschrift erhält folgende Fassung:
„ZUSÄTZLICHES VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN”
- b)
-
die Überschrift von Unterabschnitt G erhält folgende Fassung:
„ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG Vc (TEIL-CAMO) GENEHMIGT SIND”
- c)
-
Punkt T.B.702 erhält folgende Fassung:
- T.B.702
- Erstzertifizierungsverfahren
- d)
-
die Punkte T.B.704 und T.B.705 erhalten folgende Fassung:
- T.B.704
- Fortdauernde Aufsicht
Im Fall von Unternehmen, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen führen, wendet die zuständige Behörde bei der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhang durch das Unternehmen die in Punkt CAMO.B.350 enthaltenen Anforderungen an.- T.B.705
- Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.