ANHANG V VO (EU) 2019/1383

Anhang Va der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

INHALTSVERZEICHNIS

T.1
Zuständige Behörde

Abschnitt A — Technische Anforderungen

Unterabschnitt A — ALLGEMEINES

T.A.101 Geltungsbereich

Unterabschnitt B — ANFORDERUNGEN

T.A.201 Verantwortlichkeiten

Unterabschnitt E — INSTANDHALTUNGSBETRIEB

T.A.501 Instandhaltungsbetrieb

Unterabschnitt G — | ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG Vc (TEIL-CAMO) GENEHMIGT SIND

T.A.701 Geltungsbereich T.A.704 Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit T.A.706 Anforderungen an das Personal T.A.708 Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit T.A.709 Dokumentation T.A.711 Rechte T.A.712 Managementsystem T.A.714 Führung von Aufzeichnungen T.A.715 Fortdauer der Gültigkeit T.A.716 Beanstandungen

Abschnitt B — Zusätzliches Verfahren für zuständige Behörden

Unterabschnitt A — Allgemeines

T.B.101 Geltungsbereich T.B.104 Führung von Aufzeichnungen

Unterabschnitt B — Zuständigkeit

T.B.201 Verantwortlichkeiten T.B.202 Beanstandungen

Unterabschnitt G — | ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG Vc (TEIL-CAMO) GENEHMIGT SIND

T.B.702 Erstzertifizierungsverfahren T.B.704 Fortdauernde Aufsicht T.B.705 Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen

2.
Abschnitt A wird wie folgt geändert:

a)
Punkt T.A.101 erhält folgende Fassung:

T.A.101
Geltungsbereich

In diesem Abschnitt werden die Anforderungen festgelegt, mit denen gewährleistet wird, dass die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge unter Einhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgt. Es werden auch die Bedingungen festgelegt, die von den Personen und Unternehmen zu erfüllen sind, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und für die Instandhaltung solcher Luftfahrzeuge verantwortlich sind.

b)
die Überschrift von Unterabschnitt G erhält folgende Fassung:

„ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG Vc (TEIL-CAMO) GENEHMIGT SIND”

c)
Punkt T.A.701 erhält folgende Fassung:

T.A.701
Geltungsbereich

Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die zusätzlich zu den Anforderungen in Anhang Vc (Teil-CAMO) von einem Unternehmen zu erfüllen sind, dem in Übereinstimmung mit diesem Anhang die Kontrolle über die Wahrnehmung der in Punkt T.A.201 genannten Aufgaben genehmigt wurde.

d)
Punkt T.A.704 erhält folgende Fassung:

T.A.704
Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.300 gilt, dass das Handbuch Verfahren enthalten muss, die festlegen, wie das Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs sicherstellt.

e)
Punkt T.A.706 erhält folgende Fassung:

T.A.706
Anforderungen an das Personal

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.305 gilt, dass das in Punkt CAMO.A.305(a)(3) bis (a)(5) und (b)(2) genannte Personal über angemessene Kenntnisse der anwendbaren Rechtsvorschriften der Drittländer verfügen muss, in denen das Luftfahrzeug eingetragen ist.

f)
in Punkt T.A.708 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

„Ungeachtet Punkt CAMO.A.315 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für ein Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen dieses Anhangs geführt wird,”

g)
Punkt T.A.709 erhält folgende Fassung:

T.A.709
Dokumentation

„Ungeachtet Punkt CAMO.A.325 muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit für jedes Luftfahrzeug, das gemäß den Anforderungen dieses Anhangs geführt wird, über die anzuwendenden und vom Eintragungsstaat akzeptierten Instandhaltungsunterlagen, verfügen und diese anwenden.

h)
die Punkte T.A.711 und T.A.712 erhalten folgende Fassung:

T.A.711
Rechte

Ein gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO) genehmigtes Unternehmen kann die in Punkt T.A.708 festgelegten Aufgaben für die in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführten Luftfahrzeuge wahrnehmen, sofern das Unternehmen von der zuständigen Behörde genehmigte Verfahren zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs festgelegt hat.

T.A.712
Managementsystem

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.200 muss das Unternehmen die Einhaltung der Anforderungen dieses Anhangs sicherstellen.

i)
die Punkte T.A.714, T.A.715 und T.A.716 erhalten folgende Fassung:

T.A.714
Führung von Aufzeichnungen

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.A.220(a) hat das Unternehmen die in Punkt T.A.201(1)(j) vorgeschriebenen Aufzeichnungen zu führen.

T.A.715
Fortdauer der Gültigkeit

Zusätzlich zu den Bedingungen von Punkt CAMO.A.135 gelten für die Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung für ein Unternehmen, das die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt, die folgenden Bedingungen:
a)
das Unternehmen erfüllt die anwendbaren Anforderungen dieses Anhangs und
b)
das Unternehmen stellt sicher, dass von der zuständigen Behörde ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen, Luftfahrzeugen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen – auch im Unterauftrag vergebenen – Tätigkeiten stehen, damit diese sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs überzeugen können.

T.A.716
Beanstandungen

a)
Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen gemäß Punkt T.B.705 muss das Unternehmen

1.
die Ursache oder Ursachen für die Nichteinhaltung und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
2.
einen Plan mit Abhilfemaßnahmen ausarbeiten, annehmen und umsetzen,
3.
der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen wurden, um der Beanstandung zu begegnen.

b)
Die in Punkt (a)(1) bis 3 genannten Maßnahmen müssen innerhalb der von der zuständigen Behörde gemäß Punkt T.B.705 festgelegten Frist durchgeführt werden.

3.
Abschnitt B wird wie folgt geändert:

a)
die Überschrift erhält folgende Fassung:

„ZUSÄTZLICHES VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN”

b)
die Überschrift von Unterabschnitt G erhält folgende Fassung:

„ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN FÜR UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT, DIE GEMÄSS ANHANG Vc (TEIL-CAMO) GENEHMIGT SIND”

c)
Punkt T.B.702 erhält folgende Fassung:

T.B.702
Erstzertifizierungsverfahren

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.B.310 muss die zuständige Behörde prüfen und feststellen, dass diese Verfahren den Anforderungen dieses Anhangs entsprechen und prüfen, ob das Unternehmen die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt.

d)
die Punkte T.B.704 und T.B.705 erhalten folgende Fassung:

T.B.704
Fortdauernde Aufsicht

Zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt CAMO.B.305 überprüft die zuständige Behörde in jedem Aufsichtsplanungszyklus eine repräsentative Stichprobe der in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeuge, die von dem Unternehmen geführt werden.

T.B.705
Beanstandungen und Abhilfemaßnahmen

Im Fall von Unternehmen, die die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von in Artikel 1 Buchstabe b genannten Luftfahrzeugen führen, wendet die zuständige Behörde bei der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen dieses Anhang durch das Unternehmen die in Punkt CAMO.B.350 enthaltenen Anforderungen an.

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