Artikel 1 VO (EU) 2019/1384

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

7.
„Spezialisierter Flugbetrieb” (specialised operation) bezeichnet jeden Flugbetrieb mit Ausnahme des gewerblichen Luftverkehrsbetriebs, bei dem das Luftfahrzeug für spezialisierte Tätigkeiten, etwa für die Landwirtschaft, Bautätigkeiten, Luftaufnahmen, Vermessung, Beobachtung und Überwachung, Luftwerbung oder Instandhaltungstestflüge eingesetzt wird.;

2.
Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Flüge ohne Fluggäste oder Fracht, bei denen das Flugzeug oder der Hubschrauber für die Überholung, die Reparatur, Inspektionen, die Auslieferung, die Ausfuhr oder ähnliche Zwecke überführt wird, sofern das Luftfahrzeug nicht in einem Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder in einer Erklärung aufgeführt ist.;

3.
der folgende Artikel 9aa wird eingefügt:

Artikel 9aa Anforderungen an die Flugbesatzung bei Instandhaltungstestflügen

Einem Piloten, der vor dem 20. August 2019 als verantwortlicher Pilot einen nach der Begriffsbestimmung in Anhang VIII Punkt SPO.SPEC.MCF.100 als Instandhaltungstestflug der Stufe A eingestuften Instandhaltungstestflug durchgeführt hat, wird dieses für die Zwecke der Erfüllung von Punkt SPO.SPEC.MCF.115(a)(1) jenes Anhangs angerechnet. In diesem Fall muss der Betreiber sicherstellen, dass der verantwortliche Pilot ein Briefing zu etwaigen Unterschieden erhält, die zwischen der vor dem 20. August 2019 geltenden betrieblichen Praxis und den Verpflichtungen aus Anhang VII Teilabschnitt E Abschnitte 5 und 6 dieser Verordnung bestehen, auch zu solchen, die sich aus den einschlägigen, vom Betreiber festgelegten Verfahren ergeben.;

4.
Die Anhänge I, II, III, IV, V, VI, VII und VIII werden gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

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