Präambel VO (EU) 2019/1384
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 31,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission(2) enthält detaillierte Vorschriften für den gewerblichen Luftverkehr ( „CAT” ), für den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, für den gewerblichen spezialisierten und den nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb sowie für bestimmte gewerbliche spezialisierte Flugbetriebe mit hohem Risiko. In diesen Vorschriften wird nicht berücksichtigt, dass mit ein und demselben Luftfahrzeug während seiner Betriebszeit mehrere Flugbetriebsarten ausgeführt werden können.
- (2)
- Wird die Betriebsart von Luftfahrzeugen vom CAT-Betrieb zum nichtgewerblichen Flugbetrieb oder spezialisierten Flugbetrieb geändert, sollten daher neue Vorschriften eingeführt werden, damit diese Luftfahrzeuge unterbrechungsfrei eingesetzt werden können. Diese Vorschriften sollten so flexibel sein, dass dasselbe Luftfahrzeug von Betreibern im nichtgewerblichen Flugbetrieb oder spezialisierten Flugbetrieb eingesetzt werden kann, ohne dass es aus dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis ( „air operator certificate” , im Folgenden „AOC” ) ausgetragen werden muss. Zudem sollte dieser neue operative Rahmen eine reibungslose Umsetzung und eine wirksame Aufsicht über diese Flugbetriebsarten ohne Beeinträchtigung der Sicherheit gewährleisten.
- (3)
- Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 muss ein AOC-Inhaber die verschiedenen Betriebsverfahren, die er auf das Spektrum seines nichtgewerblichen Flugbetriebs anwendet, von der zuständigen Behörde genehmigen lassen. Diese Anforderung stellt eine Ungleichbehandlung von AOC-Inhabern und nichtgewerblichen Betreibern für die gleiche Art von Flugbetrieb dar und sollte daher im Sinne einer kohärenten Regulierung aufgehoben werden.
- (4)
- Angesichts von Sicherheitsempfehlungen und Rückmeldungen der Mitgliedstaaten und Interessenträger, einschließlich der Normungsinspektionen, ist die Kommission zu der Ansicht gelangt, dass die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 aktualisiert werden sollte, um dem Stand der Technik und den bewährten Verfahren in Bezug auf verschiedene Anforderungen an den Flugbetrieb Rechnung zu tragen. Redaktionelle Änderungen sollten dort vorgenommen werden, wo Verweise auf aufgehobene Verordnungen, insbesondere auf die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission(3) und die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(4), aktualisiert werden müssen. Außerdem sollten zur Präzisierung mehrerer vorhandener Bestimmungen neue Formulierungen hinzugefügt werden.
- (5)
- Bei Flügen, die mit Luftfahrzeugen durchgeführt wurden, die einer nur unvollständigen oder unzureichenden Instandhaltung unterzogen worden waren, oder bei Flügen, mit denen die Angemessenheit der Instandhaltung des Luftfahrzeugs überprüft werden sollte ( „Instandhaltungstestflüge” ), kam es zu einer Reihe von Flugunfällen oder Störungen. Vor dem Hintergrund des Airbus-A320-232-Unfalls vom 27. November 2008 vor der Küste von Canet-Plage (Frankreich) sollte die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 dahingehend geändert werden, dass eine genaue Begriffsbestimmung dieser Kategorie von Flügen aufgenommen wird und die von den Flugbesatzungen gegebenenfalls einzuhaltenden Mindestanforderungen sowie die bei der Vorbereitung und Durchführung dieser Flüge einzuhaltenden Verfahren festgelegt werden.
- (6)
- Darüber hinaus sollten für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl ( „Maximum Operational Passenger Seating Configuration” , im Folgenden „MOPSC” ) von über 19 Sitzplätzen und mit höchstens 19 Fluggästen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, weniger strenge Anforderungen an den nichtgewerblichen Flugbetrieb ohne im Einsatz befindliche Kabinenbesatzung an Bord eingeführt werden. Den Betreibern sollte es gestattet sein, unter der Voraussetzung, dass sie geeignete Maßnahmen zur Minderung der Risiken ergreifen, einen solchen Betrieb auf der Grundlage dieser weniger strengen Anforderungen durchzuführen.
- (7)
- Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sind gewerbliche Luftverkehrsbetreiber verpflichtet, den Fluggästen eine Sicherheitsunterweisung zu geben und ihnen eine Karte mit Sicherheitshinweisen zur Verfügung zu stellen' deren bildhaften Darstellungen die Fluggäste die Bedienung der Notfallausrüstung und die von ihnen zu benutzenden Notausgänge entnehmen können. In die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte eine neue Begriffsbestimmung für die Notausgänge aufgenommen werden.
- (8)
- Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher nach Maßgabe von Anhang I dieser Verordnung geändert werden.
- (9)
- Nach einer Änderung der Nutzung eines Luftfahrzeugs vom gewerblichen Luftverkehrsbetrieb zum nichtgewerblichen Flugbetrieb oder spezialisierten Flugbetrieb sollte die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des dieser Änderung unterliegenden Luftfahrzeugs auf der Ebene der AOC-Inhaber verbleiben. Daher sollten die Anhänge I (Teil-M) und Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission(5) entsprechend geändert werden.
- (10)
- Die Agentur hat Entwürfe für Durchführungsvorschriften ausgearbeitet und diese der Kommission als Stellungnahmen(6) gemäß den Artikeln 75 und 76 der Verordnung (EU) 2018/1139 übermittelt.
- (11)
- Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014, S. 1).
- (6)
Stellungnahme Nr. 04/2017 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 29. Juni 2017 im Hinblick auf einen Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Überarbeitung der Vorschriften für den Flugbetrieb und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit sowie Stellungnahme Nr. 01/2017 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit vom 7. März 2017 im Hinblick auf einen Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Überarbeitung der Vorschriften für den Flugbetrieb in Bezug auf Instandhaltungstestflüge.
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