Anlage I VO (EU) 2019/1384

ERKLÄRUNG

gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission über den Flugbetrieb

Betreiber

Name:

Ort, an dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz hat oder, falls der Betreiber keinen Hauptgeschäftssitz hat, der Ort, an dem der Betreiber niedergelassen oder wohnhaft ist, und der Ort, von dem aus der Flugbetrieb geleitet wird,

Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Betriebsleiters:

Flugbetrieb
Beginn des Flugbetriebs/Anwendbarkeitsdatum der Änderung:
Informationen zum Luftfahrzeug, dem Betrieb und der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit(1):
Seriennummer des Herstellers des Luftfahrzeugs Flugzeugtyp Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs(2) Hauptbasis Betriebsart(en)(3) Organisation, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit(4) verantwortlich ist
Gegebenenfalls Angaben zu den erteilten Genehmigungen (Liste der Sondergenehmigungen, einschließlich der Sondergenehmigungen, die ein Drittland erteilt hat, gegebenenfalls der Erklärung beifügen).
Gegebenenfalls Angaben zu den erteilten Genehmigungen für spezialisierten Flugbetrieb (Genehmigungen beifügen, falls zutreffend).
Gegebenenfalls eine Liste alternativer Nachweisverfahren mit Verweisen auf die AMC, die sie ersetzen (alternative Nachweisverfahren beifügen).
Einzelerklärungen

☐ Der Betreiber erfüllt die grundlegenden Anforderungen von Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Anforderungen von Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und wird sie auch in Zukunft erfüllen.

☐ Das System für die Verwaltung der Unterlagen, auch des Betriebshandbuchs, genügt den Anforderungen von Anhang III (Teil-ORO), Anhang V (Teil-SPA), Anhang VI (Teil-NCC) oder Anhang VIII (Teil-SPO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012; alle Flüge werden gemäß den Bestimmungen des Betriebshandbuchs nach Punkt ORO.GEN.110(b) des Anhangs III dieser Verordnung durchgeführt.

☐ Für alle in Betrieb befindlichen Luftfahrzeuge liegt ein Lufttüchtigkeitszeugnis nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vor oder sie erfüllen die besonderen Lufttüchtigkeitsanforderungen, die für in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge gelten und die einem Mietvertrag unterliegen.
☐ Alle Mitglieder der Flugbesatzung sind in Besitz einer Lizenz nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission wie nach Punkt ORO.FC.100(c) von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 gefordert; Mitglieder der Kabinenbesatzung sind gegebenenfalls nach Teilabschnitt CC von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 geschult.

☐ (Falls zutreffend)

Der Betreiber hat einen anerkannten Industriestandard umgesetzt und dessen Einhaltung nachgewiesen.

Bezeichnung des Standards:

Zertifizierungsstelle:

Datum des letzten Konformitätsaudits:

☐ Der Betreiber unterrichtet die zuständige Behörde über jede Änderung der Umstände, die Auswirkungen hat auf die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen nach Anhang V der Verordnung (EU) 2018/1139 und der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, wie durch diese Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde angegeben, sowie über jede Änderung der Informationen und der Listen der alternativen Nachweisverfahren (AltMoC) nach Punkt ORO.GEN.120(a) von Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, die in dieser Erklärung oder ihrem Anhang aufgeführt sind.
☐ Der Betreiber bestätigt die Richtigkeit der in dieser Erklärung gemachten Angaben.
Datum, Name und Unterschrift des verantwortlichen Betriebsleiters

Fußnote(n):

(1)

Reicht der Platz in der Erklärung für die anzugebenden Informationen nicht aus, sind die Angaben in einem gesonderten Anhang aufzuführen. Der Anhang muss datiert und unterschrieben werden.

(2)

Ist das Luftfahrzeug auch bei einem AOC-Inhaber eingetragen, bitte die ACO-Nummer des AOC-Inhabers angeben.

(3)

„Art(en) des Flugbetriebs” bezieht sich auf die Art des Flugbetriebs, der mit diesem Luftfahrzeug durchgeführt wird, z. B. nichtgewerblicher Flugbetrieb oder spezialisierter Flugbetrieb wie Flüge für Luftaufnahmen und Luftwerbung, Flüge von Nachrichtenmedien, Fernseh- und Film-Flüge, Absetzen von Fallschirmspringern und Instandhaltungstestflüge.

(4)

Die Angaben zu der für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlichen Organisation müssen den Namen der Organisation, ihre Anschrift und das Aktenzeichen der Genehmigung umfassen.

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