ANHANG II VO (EU) 2019/1384
Die Anhänge I und Vb der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
In Anhang I (Teil-M) Punkt M.A.201 wird folgender Punkt (k) angefügt:
- k)
- Wird ein in ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenes Luftfahrzeug im nichtgewerblichen Flugbetrieb oder im spezialisierten Flugbetrieb nach Punkt ORO.GEN.310 von Anhang III oder Punkt NCO.GEN.104 von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eingesetzt, muss der Betreiber sicherstellen, dass die im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anfallenden Aufgaben durch ein nach Anhang Vc (Teil-CAMO) zugelassenes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) des AOC-Inhabers bzw. durch eine nach Anhang Vd (Teil-CAO) zugelassene kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen (CAO) wahrgenommen werden.
- 2.
-
In Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.201 wird folgender Punkt (h) angefügt:
- h)
- Wird ein in ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenes Luftfahrzeug im nichtgewerblichen Flugbetrieb oder im spezialisierten Flugbetrieb nach Punkt ORO.GEN.310 von Anhang III oder Punkt NCO.GEN.104 von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eingesetzt, muss der Betreiber sicherstellen, dass die im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anfallenden Aufgaben durch ein nach Anhang Vc (Teil-CAMO) zugelassenes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) des AOC-Inhabers bzw. durch eine nach Anhang Vd (Teil-CAO) zugelassene kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen (CAO) wahrgenommen werden.
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