Anlage II VO (EU) 2019/1384
BETRIEBSSPEZIFIKATIONEN (vorbehaltlich der genehmigten Bedingungen im Betriebshandbuch) |
|||||
Kontaktdaten der ausstellenden Behörde Telefon(1): … ; Fax … ; E-Mail: …; |
|||||
AOC(2): | Name des Betreibers(3): | Datum(4): | Unterschrift: | ||
Firmierend unter Handelsname: | |||||
Betriebsspezifikationen Nr.: | |||||
Luftfahrzeugmuster(5): Eintragungskennzeichen(6): |
|||||
Art des Flugbetriebs: Gewerblicher Luftverkehr | |||||
☐ Fluggäste | ☐ Fracht | ☐ Sonstige(7): … | |||
Betriebsbereich(8): | |||||
Besondere Beschränkungen(9): | |||||
Sondergenehmigungen: | Ja | Nein | Spezifikation(10) | Bemerkungen | |
Gefährliche Güter | ☐ | ☐ | |||
Flugbetrieb bei geringer Sicht | ☐ | ☐ | CAT(11) … | ||
Start | RVR(12): m | ||||
Landeanflug und Landung | DA/H: ft RVR: m | ||||
RVSM(13) | ☐ n. a. | ☐ | ☐ | ||
ETOPS(14) | ☐ n. a. | ☐ | ☐ | Maximale Ausweichflugdauer(15): min. | |
Navigationsspezifikationen für den komplexen PBN-Betrieb(16) | ☐ | ☐ | (17) | ||
Mindestnavigationsleistungsanforderungen | ☐ | ☐ | |||
Flugbetrieb mit einmotorigen Turbinenflugzeugen bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen (IMC) (SET-IMC) | ☐ | ☐ | (18) | ||
Hubschrauberbetrieb mithilfe von Nachtflugsichtsystemen | ☐ | ☐ | |||
Hubschrauberwindenbetrieb | ☐ | ☐ | |||
Medizinische Hubschraubernotfalleinsätze | ☐ | ☐ | |||
Offshore-Hubschrauberbetrieb | ☐ | ☐ | |||
Flugbegleiterschulungen(19) | ☐ | ☐ | |||
Ausstellung von Flugbegleiterbescheinigungen(20) | ☐ | ☐ | |||
Verwendung von EFB-Anwendungen Typ B | ☐ | ☐ | (21) | ||
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit | ☐ | ☐ | (22) | ||
Sonstiges(23) |
EASA-Formblatt 139 Ausgabe 5
Fußnote(n):
- (1)
Telefon- und Faxnummern der zuständigen Behörde einschließlich der Ländervorwahl. Angabe der E-Mail-Adresse, falls vorhanden.
- (2)
Angabe der Nummer des entsprechenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC).
- (3)
Angabe des eingetragenen Namens des Betreibers und dessen Handelsnamens, falls abweichend. Ggf. vor dem Handelsnamen „firmierend als” angeben (in EN „Dba” für „Doing Business As” ).
- (4)
Ausstellungsdatum der Betriebsspezifikationen (TT.MM.JJJJ) und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde.
- (5)
Angabe der ICAO-Bezeichnung des Herstellers, der Bauart und der Serie des Luftfahrzeugs oder der Hauptserie, falls eine Serie festgelegt wurde (z. B. Boeing-737-3K2 oder Boeing-777-232).
- (6)
Die Eintragungskennzeichen sind entweder in den Betriebsspezifikationen oder im Betriebshandbuch angegeben. Im letzteren Fall müssen die Betriebsspezifikationen einen Verweis auf die entsprechende Seite des Betriebshandbuchs enthalten. Falls nicht alle Sondergenehmigungen auf die Luftfahrzeugbauart Anwendung finden, können die Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs in der Spalte „Bemerkungen” der jeweiligen Sondergenehmigung angegeben werden.
- (7)
Sonstige anzugebende Transportarten (z. B. medizinischer Notfalldienst).
- (8)
Angabe der geografischen Bereiche, für die der Betrieb genehmigt wurde (Angabe der geografischen Koordinaten oder der einzelnen Flugstrecken, des Fluginformationsgebiets oder nationaler oder regionaler Grenzen).
- (9)
Auflistung der geltenden besonderen Beschränkungen (z. B. nur VFR, nur bei Tage usw.).
- (10)
In dieser Spalte sind die Mindestbedingungen für die Genehmigung oder den Genehmigungstyp anzugeben (mit den entsprechenden Kriterien).
- (11)
Angabe der anwendbaren Präzisionsanflugkategorie: LTS CAT I, CAT II, OTS CAT II, CAT IIIA, CAT IIIB oder CAT IIIC. Angabe der Mindest-Pistensichtweite (RVR) in Metern und der Entscheidungshöhe (DA/H) in Fuß. Für jede aufgeführte Anflugkategorie bitte eine Zeile verwenden.
- (12)
Angabe der genehmigten Mindest-Start-RVR in Metern. Es kann eine Zeile pro Genehmigung verwendet werden, falls mehrere Genehmigungen erteilt wurden.
- (13)
Das Kästchen „Nicht anwendbar” (n. a.) darf nur angekreuzt werden, wenn die Dienstgipfelhöhe des Luftfahrzeugs unter FL290 liegt.
- (14)
ETOPS (Extended Range Operations) bezieht sich derzeit nur auf zweimotorige Luftfahrzeuge. Daher kann das Kästchen „Nicht anwendbar” (n. a.) angekreuzt werden, wenn die Luftfahrzeugbauart mehr oder weniger als zwei Motoren hat.
- (15)
Die Schwellenentfernung kann ebenfalls angegeben werden (in NM), ebenso der Motorentyp.
- (16)
Leistungsbasierte Navigation (Performance-based Navigation, PBN): Für jede Sondergenehmigung für den komplexen PBN-Betrieb (z. B. RNP AR APCH) ist eine Zeile zu verwenden, wobei in den Spalten „Spezifikation” und/oder „Bemerkungen” die jeweiligen Beschränkungen aufzuführen sind. Verfahrensspezifische Genehmigungen für einzelne Verfahren nach RNP AR APCH können in den Betriebsspezifikationen oder im Betriebshandbuch aufgeführt werden. Im letzteren Fall müssen die Betriebsspezifikationen einen Verweis auf die entsprechende Seite des Betriebshandbuchs enthalten.
- (17)
Angabe, ob die Sondergenehmigung auf bestimmte Pistenenden und/oder Flugplätze beschränkt ist.
- (18)
Angabe der jeweiligen Luftfahrzeugzelle/Motoren-Kombination.
- (19)
Genehmigung für die Durchführung der Schulungslehrgänge und Prüfungen, die gemäß Anhang V (Teil-CC) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission von den Antragstellern für eine Flugbegleiterbescheinigung zu absolvieren sind.
- (20)
Genehmigung für die Erteilung von Flugbegleiterbescheinigungen gemäß Anhang V (Teil-CC) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission.
- (21)
Angabe der Liste der EFB-Anwendungen Typ B zusammen mit der Referenz der EFB-Hardware (für tragbare EFB). Diese Liste ist entweder in den Betriebsspezifikationen oder im Betriebshandbuch aufgeführt. Im letzteren Fall müssen die Betriebsspezifikationen einen Verweis auf die entsprechende Seite des Betriebshandbuchs enthalten.
- (22)
Name der Person oder Organisation, die dafür verantwortlich ist, dass die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erfolgt.
- (23)
Sonstige Genehmigungen oder Daten können hier eingetragen werden; eine Zeile (oder einen Mehrzeilenblock) pro Genehmigung verwenden (z. B. Kurzlandeverfahren, Steilanflugverfahren, Hubschrauberbetrieb von/zu einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse, Hubschrauberbetrieb über einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen außerhalb eines dicht besiedelten Gebiets, Hubschrauberbetrieb ohne die Möglichkeit einer sicheren Notlandung, Betrieb mit größeren Querneigungen, größte Entfernung von einem geeigneten Flugplatz für zweimotorige Flugzeuge ohne ETOPS-Genehmigung).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.