ANHANG I VO (EU) 2019/149
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1108 erhält der Eintrag in Spalte 5 „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:
„Essig muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Essig (SANCO/12896/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.”
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