ANHANG I VO (EU) 2019/149

In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1108 erhält der Eintrag in Spalte 5 „Sonderbestimmungen” folgende Fassung:

„Essig muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Essig (SANCO/12896/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.”

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.