ANHANG II VO (EU) 2019/149

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 erhält der Eintrag zu Essig in Zeile 5 Spalte 6 „Sonderbestimmungen” der Tabelle in Teil C folgende Fassung:

„Essig muss gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Essig (SANCO/12896/2014) und insbesondere in dessen Anlagen I und II enthalten sind.”

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