Artikel 1 VO (EU) 2019/1590

Die Verordnung (EU) 2019/159 wird wie folgt geändert:

1)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

2 Für jede betroffene Warenkategorie mit Ausnahme der Kategorien 1 und 25 wird ein Teil jedes Zollkontingents den in Anhang IV genannten Ländern zugeteilt. Um in den Genuss des entsprechenden Zollkontingents zu kommen, müssen unter die Kategorie 4B fallende Stahlerzeugnisse in das Verfahren der Endverwendung nach Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 übergeführt werden, damit nachgewiesen ist, dass sie für die Herstellung von Automobilteilen verwendet werden.

3 Der verbleibende Teil jedes Zollkontingents sowie das Zollkontingent für Warenkategorie 1 werden nach dem Windhundprinzip auf der Grundlage eines Zollkontingents, das in gleichen Teilen für jedes Quartal des Anwendungszeitraums festgelegt wird, zugeteilt. Bei Kategorie 1 ist es keinem Land erlaubt, in einem der Quartale mehr als 30 % des zur Verfügung stehenden Zollkontingents zu nutzen.

b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung

5 Ist das entsprechende Kontingent nach Absatz 2 für ein bestimmtes Land erschöpft, können Einfuhren aus dem Land im Rahmen des verbleibenden Kontingents für dieselbe Warenkategorie erfolgen. Diese Bestimmung gilt nur für das letzte Quartal eines jeden Jahres der Anwendung des endgültigen Zollkontingents. Bei den Warenkategorien 13 und 16 ist es keinem ausführenden Land erlaubt, allein mehr als 30 % des Restkontingents des letzten Quartals der einzelnen Maßnahmenjahre zu nutzen.

2)
Die Anhänge werden wie folgt geändert:

a)
Anhang III.2 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
b)
Anhang IV erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

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