Artikel 2 VO (EU) 2019/1590

1. Die ungenutzten Zollkontingentmengen für Entwicklungsländer, die von den in der Verordnung (EU) 2019/159 festgelegten Schutzmaßnahmen bei Inkrafttreten dieser Verordnung ausgenommen werden, sind den Restkontingenten in den entsprechenden Warenkategorien zuzuteilen.

2. Die ungenutzten Mengen länderspezifischer Zollkontingente in Warenkategorie 25 sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem Restkontingent zuzuteilen.

3. Die Ziehung aus den betreffenden, in den Absätzen 1 und 2 genannten länderspezifischen Zollkontingenten endet am 4. November 2019.

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