Artikel 1 VO (EU) 2019/1602
Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung legt die Fälle und Bedingungen fest, in bzw. unter denen das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 (im Folgenden „GGED” ) jede Sendung von in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorien von Tieren und Waren, die in Verkehr gebracht werden soll, (im Folgenden die „Sendung” ) bis zum Bestimmungsort begleiten muss.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Sendungen in der Durchfuhr.
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