Artikel 1 VO (EU) 2019/1602

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung legt die Fälle und Bedingungen fest, in bzw. unter denen das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 (im Folgenden „GGED” ) jede Sendung von in Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Kategorien von Tieren und Waren, die in Verkehr gebracht werden soll, (im Folgenden die „Sendung” ) bis zum Bestimmungsort begleiten muss.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Sendungen in der Durchfuhr.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.