Artikel 1 VO (EU) 2019/1603
(1) Die Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 2 gelten nur für Luftfahrzeugbetreiber, die alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:
- a)
- Sie verfügen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder sind in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert;
- b)
- sie erzeugen seit dem 1. Januar 2019 jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10000 Tonnen durch Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg, die Flüge zwischen Flugplätzen in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder Flüge gemäß Artikel 2 Absatz 1 durchführen.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b werden Emissionen aus den nachstehend genannten Arten von Flügen nicht berücksichtigt:
- a)
- Flüge in staatlichem Auftrag;
- b)
- Flüge im humanitären Einsatz;
- c)
- medizinische Flüge;
- d)
- Militärflüge;
- e)
- Löschflüge.
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