Artikel 2 VO (EU) 2019/1603

(1) Luftfahrzeugbetreiber erstatten über Emissionen aus folgenden Flügen Bericht:

a)
Flüge zwischen Flugplätzen in Mitgliedstaaten und Flugplätzen in Drittländern;
b)
Flüge zwischen Flugplätzen in Mitgliedstaaten und Flugplätzen in Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten;
c)
Flüge zwischen Flugplätzen in Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten von Mitgliedstaaten und Flugplätzen in Drittländern oder überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten.

(2) Absatz 1 gilt auch für gewerbliche Luftverkehrsbetreiber, die in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen je Zeitraum weniger als 243 Flüge durchführen, die auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beginnen oder enden.

(3) Den Luftfahrzeugbetreibern wird empfohlen, auch ihre Emissionen aus Flügen zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern zu prüfen und zu melden.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für Emissionen aus allen Arten von Flügen, ausgenommen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arten von Flügen, einschließlich:

a)
Flüge zu Ausbildungs-, Such- und Rettungszwecken;
b)
Flüge, die nach Sichtflugregeln durchgeführt werden;
c)
Flüge zur wissenschaftlichen Forschung und zu Testzwecken;
d)
Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

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