Artikel 3 VO (EU) 2019/1603
(1) Für die Zwecke der Berichterstattung über ihre Emissionen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung gelten für Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012. Ab dem 1. Januar 2021 gelten für sie die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066.
(2) Die Kommission veröffentlicht ein elektronisches Datenaustauschformat für die Zwecke der Berichterstattung über die in Artikel 2 aufgeführten Flüge. Die Luftfahrzeugbetreiber müssen dieses elektronische Datenaustauschformat verwenden.
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