Artikel 3 VO (EU) 2019/1666
Bedingungen für die Überwachung des Eintreffens von Sendungen am Bestimmungsort
(1) Der für den Betrieb am Bestimmungsort verantwortliche Unternehmer setzt die zuständige Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, innerhalb eines Tages ab Eintreffen der Sendung über deren Eintreffen in dem genannten Betrieb in Kenntnis.
(2) Die zuständige Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, meldet der zuständigen Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle über das IMSOC den Eingang der Angaben gemäß Absatz 1, indem sie Teil III des GGED ausfüllt.
(3) Die zuständige Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, führt die amtlichen Kontrollen in dem genannten Betrieb durch, um sicherzustellen, dass die Sendungen im Betrieb am Bestimmungsort eingetroffen sind, insbesondere indem sie die Eingangsregister des genannten Betriebs kontrolliert.
(4) Wurde der zuständigen Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle nicht gemäß Absatz 2 innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum, an dem der Transport der Sendung gemäß Artikel 2 Absatz 1 genehmigt wurde, von der zuständigen Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb am Bestimmungsort verantwortlich ist, das Eintreffen der Sendung im Betrieb am Bestimmungsort gemeldet, so führen die zuständigen Behörden weitere Untersuchungen durch, um den tatsächlichen Aufenthaltsort der Sendung zu ermitteln.
(5) Für den Fall, dass die Sendung nach den Untersuchungen gemäß Absatz 4 nicht im Betrieb am Bestimmungsort eintrifft, ergreifen die zuständige Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle und die zuständige Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in dem genannten Betrieb verantwortlich ist, ihnen geeignet erscheinende Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf den für die Sendung verantwortlichen Unternehmer im Einklang mit den Artikeln 138 und 139 der Verordnung (EU) 2017/625.
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