Artikel 2 VO (EU) 2019/1666

Bedingungen für die Überwachung des Transports von Sendungen von der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union bis zum Betrieb am Bestimmungsort

(1) Die zuständige Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle der Union genehmigt den Transport der Sendung zum Betrieb an dem im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument gemäß Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 (GGED) angegebenen Bestimmungsort nur, wenn das Ergebnis ihrer amtlichen Kontrollen in der Eingangsgrenzkontrollstelle positiv ausgefallen ist.

(2) Die Sendung, die gemäß Absatz 1 genehmigt wurde, wird

a)
von der zuständigen Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle verplombt;
b)
transportiert, ohne dass sie entladen oder aufgeteilt wird;
c)
direkt zu dem Betrieb an dem im GGED angegebenen Bestimmungsort transportiert.

(3) Die zuständige Behörde am Ort der Eingangsgrenzkontrollstelle teilt der zuständigen Behörde, die für die Durchführung der amtlichen Kontrollen im Betrieb an dem im GGED angegebenen Bestimmungsort ( „Bestimmungsort” ) verantwortlich ist, zum Zeitpunkt der Genehmigung unverzüglich über das Informationsmanagementsystem für amtliche Kontrollen gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) 2017/625 ( „IMSOC” ) mit, dass der Transport der Sendung zum Betrieb am Bestimmungsort nach den amtlichen Kontrollen in der Eingangsgrenzkontrollstelle genehmigt wurde.

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