Artikel 1 VO (EU) 2019/1681
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln:
- a)
- die in Anhang I Abschnitte 1 und 2 aufgeführten validierten jährlichen Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern in Anhang I nichts anderes festgelegt ist;
- b)
- die in Anhang I Abschnitt 2 aufgeführten validierten monatlichen Daten innerhalb von acht Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums für die Bezugsjahre 2020 und 2021 und innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Bezugszeitraums ab dem Bezugsjahr 2022;
- c)
- die in Anhang I Abschnitt 4 aufgeführten validierten Daten innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums, sofern der betreffende Mitgliedstaat sich für ihre Übermittlung entscheidet;
- d)
- die in Anhang II aufgeführten validierten Daten innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bezugszeitraums.;
- 2.
-
Anhang I wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Abschnitt 2 wird Punkt „A. Für jährliche Daten zu übermittelnde Variablen und Untergliederungen” wie folgt geändert:
- i)
-
Die erste Zeile der Tabelle unter „1. Auf regionaler Ebene NUTS 2 und auf nationaler Ebene” erhält folgende Fassung:
Art der Unterkunft Variablen Untergliederungen Insgesamt (alle Arten von Beherbergungsbetrieben) Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
Art des Ortes a und b
Regionen auf NUTS-3-Ebene
Monate des Bezugsjahres [fakultativ, falls NUTS-2-Ebene den gesamten Mitgliedstaat abdeckt]
- ii)
-
In Tabelle „2. Auf nationaler Ebene” wird die folgende Zeile oben angefügt:
Art der Unterkunft Variablen Untergliederungen Insgesamt (alle Arten von Beherbergungsbetrieben) Zahl der Übernachtungen von Inländern in Beherbergungsbetrieben
Zahl der Übernachtungen von Nichtinländern in Beherbergungsbetrieben
Art des Ortes a kombiniert mit Art des Ortes b
Städte
- b)
- Punkt „D. Rasch verfügbare Schlüsselindikatoren” wird gestrichen;
- c)
-
dem Abschnitt 3 wird folgender Punkt F. angefügt:
F. Städte
Von den Städten, für die Daten übermittelt werden und die Artikel 4b Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 entsprechen, sollten mindestens folgende berücksichtigt werden:
- —
-
die Städte, auf die zusammen 90 % der Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in Städten in dem betreffenden Land fallen;
- —
-
die Hauptstadt;
- —
-
alle Städte mit 200000 oder mehr Einwohnern.
Für diesen Zweck gelten als Städte lokale Verwaltungseinheiten (LAU), in denen mindestens 50 % der Bevölkerung in Stadtzentren lebt; ein Stadtzentrum ist ein Cluster benachbarter Rasterzellen von 1 km2 mit einer Dichte von mindestens 1500 Einwohnern pro km2 und mindestens 50000 Einwohnern insgesamt. Die Kommission (Eurostat) aktualisiert die Städteliste regelmäßig zusammen mit den Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten für die aktuellste Liste mit verfügbaren Städten am 31. Dezember des Bezugsjahres.;
- 3.
-
In Anhang II Abschnitt 2 Punkt „A. Zu übermittelnde Variablen” erhalten die Zeilen 8 bis 15 der Tabelle folgende Fassung:
Variablen Zu übermittelnde Kategorien Periodizität 8. Wichtigste Beförderungsmittel - a)
- Flugzeug (Linien- und Charterflüge, auch sonstiger Luftverkehr)
- b)
- Schiff (wie Linien-, Passagierschiffe und Fährschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Vergnügungsschiffe, gemietete Schiffe)
- c)
- Eisenbahn
- d)
- Bus, Reisebus (regelmäßig eingesetzt/fahrplangebunden oder gelegentlich eingesetzt/bedarfsabhängig)
- d1)
- [fakultativ] regelmäßig eingesetzter/fahrplangebundener Bus oder Reisebus
- d2)
- [fakultativ] gelegentlich eingesetzter/bedarfsabhängiger Bus oder Reisebus
- e)
- Privates Kraftfahrzeug (eigener Kraftwagen oder geleastes Fahrzeug, auch Fahrzeug von Freunden/Verwandten)
- f)
- Mietwagen (auch Plattformen für Fahrgemeinschaften oder Car-Sharing)
- g)
- Sonstige (z. B. Fahrrad)
Jährlich 9. Wichtigste Arten von Unterkünften - a)
- Gemietete Unterkünfte: Hotels, Gasthöfe oder Pensionen
- b)
- Gemietete Unterkünfte: Campingplätze, Wohnmobil- oder Wohnwagenplätze (keine Dauersiedlungen)
- c)
- Gemietete Unterkünfte: z. B. Haus, Villa, Apartment; gemietete(s) Zimmer in einer Wohnung
- d)
- Gemietete Unterkünfte: sonstige gemietete Unterkünfte (z. B. Jugendherbergen, Liegeplätze in Jachthäfen, Betriebe mit medizinischen Einrichtungen)
- e)
- Nicht gemietete Unterkünfte: eigengenutzte Ferienwohnungen/-häuser
- f)
- Nicht gemietete Unterkünfte: kostenlose Unterkunft bei Verwandten oder Freunden
- g)
- Nicht gemietete Unterkünfte: sonstige nicht gemietete Unterkünfte
Jährlich 10. Reisebuchung: Internetbuchung der Hauptunterkunft - a)
- Ja
- b)
- Nein
Dreijährlich 11. Reisebuchung: Buchungsweg für die Hauptunterkunft - a)
- Direkt beim Anbieter der Unterkunft
- b)
- Über ein Reisebüro, einen Reiseveranstalter, ein Portal oder eine Agentur für die kurzfristige Vermietung von Wohneigentum oder Ferienunterkünften unter Auflistung verschiedenster Anbieter von Unterkünften
- c)
- Buchung war nicht erforderlich
Dreijährlich 11a. [Nur für Reisen, die im Internet über ein Reisebüro, einen Reiseveranstalter, ein Portal oder eine Agentur für die kurzfristige Vermietung von Wohneigentum oder Ferienunterkünften gebucht wurden; nur für Reisen mit Hauptunterkunft „gemietete Unterkünfte: z. B. Haus, Villa, Apartment; gemietete(s) Zimmer in einer Wohnung” ]
Buchung der Hauptunterkunft über eine Website oder App wie Airbnb, Booking.com, Expedia, HomeAway
- a)
- Ja
- b)
- Nein
Dreijährlich 12. Reisebuchung: Internetbuchung des Hauptbeförderungsmittels - a)
- Ja
- b)
- Nein
Dreijährlich 13. Reisebuchung: Buchungsweg für das Hauptbeförderungsmittel - a)
- Direkt beim Verkehrsdienstleister
- b)
- Über Reisebüro, Reiseveranstalter, Portal
- c)
- Buchung war nicht erforderlich
Dreijährlich 13a. [Fakultativ] [Nur für Reisen mit Beförderung, die im Internet über ein Reisebüro, einen Reiseveranstalter, ein Portal gebucht wurden]
Buchung des Hauptbeförderungsmittels über eine Website oder App wie BlaBlaCar
- a)
- Ja
- b)
- Nein
Dreijährlich 14. Reisebuchung: Pauschalreise - a)
- Ja
- b)
- Nein
Dreijährlich 15. Reisebuchung: Internetbuchung der Pauschalreise - a)
- Ja
- b)
- Nein
Dreijährlich 15a. Für Pauschalreisen getätigte Ausgaben (pro Person) Jährlich
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