Präambel VO (EU) 2019/1681

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über die europäische Tourismusstatistik und zur Aufhebung der Richtlinie 95/57/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 sind die Übermittlungsfristen für europäische Statistiken zum Tourismus festgelegt.
(2)
Aktualität ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal amtlicher Statistiken, und technische Entwicklungen ermöglichen es den statistischen Behörden, Daten innerhalb kürzerer Fristen zu erstellen. Daher sollten die Übermittlungsfristen für monatliche Daten zur Belegung von Beherbergungsbetrieben unter Berücksichtigung der bestehenden Datenerhebungspraxis in den Mitgliedstaaten verkürzt werden.
(3)
Die Saisonabhängigkeit im Bereich Toiurismus auf nationaler und regionaler Ebene sowie auf der Ebene des Reiseziels in den Griff zu bekommen stellt für Behörden und Wirtschaftsbeteiligte nach wie vor eine wesentliche Aufgabe dar. Daher sollten monatliche Daten zu Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben auf regionaler Ebene übermittelt werden.
(4)
Der Tourismus ist einer der Wirtschaftszweige, die für europäische Städte sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringen, und die Messung der Relevanz des Tourismus für die Entwicklung einzelner Städte erleichtert das Benchmarking, die Analyse und die Konzeption relevanter Entwicklungsstrategien. Daher sollten Daten zu Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in größeren tourismusintensiven Städten übermittelt werden.
(5)
Der Tourismus liefert einen wichtigen Beitrag zur blauen Wirtschaft und verfügt über ein hohes Potenzial für stabile Arbeitsplätze und nachhaltiges Wachstum; der Küstentourismus kann mit Blick auf unterschiedliche Verstädterungsgrade des jeweiligen Gebiets besser analysiert werden. Daher sollten Daten zu Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, mit denen das Kriterium „Küste” / „Nicht-Küste” sowie die Verstädterungsgrad analysiert werden, übermittelt werden.
(6)
Der Tourismus ist ein Wirtschaftszweig, bei dem Angebot- und Nachfrageentscheidungen häufig am Zielort getroffen werden, also über die Ebene NUTS-2-Regionen hinaus, für die nach der Verordnung (EU) Nr. 692/2011 Daten verfügbar sind. Daher sollten Daten zu Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben auf Ebene der NUTS-3-Regionen übermittelt werden.
(7)
Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen(2) gilt für Pauschalreisen, die Reisenden von Unternehmern zum Verkauf angeboten oder verkauft werden, und für verbundene Reiseleistungen, die Reisenden von Unternehmern vermittelt wurden.
(8)
Das Anbieten und Nutzen von Unterbringungs- und Beförderungsleistungen über Online-Plattformen kann Kunden eine größere Auswahl bieten und für Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürger neue Geschäftsmöglichkeiten mit positiven und negativen Nebeneffekten schaffen; unter Heranziehung des Rahmens für die europäische Tourismusstatistik kann das Phänomen aus der Nachfrageperspektive gemessen werden. Daher sollten die Variablen und Untergliederungen für Urlaubsreisen angepasst werden.
(9)
Die Verordnung (EU) Nr. 692/2011 sollte daher entsprechend geändert werden, ohne erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Auskunftgebenden zu schaffen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 192 vom 6.7.2011, S. 17.

(2)

ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1.

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