Artikel 1 VO (EU) 2019/1688

(1) Auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat in wässriger oder ammoniakalischer Lösung mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter dem KN-Code 31028000 eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

(2) Der Antidumpingzoll auf die Einfuhren der in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Ware wird wie folgt als Festbetrag pro Tonne festgelegt:

Land Unternehmen Fester Zollbetrag (in EUR pro Tonne) TARIC-Zusatzcode
Russland PJSC Acron 42,47 C500
Russland Joint Stock Company „Azot” 27,77 C501
Russland Joint Stock Company „Nevinnomyssky Azot” 27,77 C504
Russland Alle übrigen Unternehmen 42,47 C999
Trinidad und Tobago Methanol Holdings (Trinidad) Limited 22,24 C502
Trinidad und Tobago Alle übrigen Unternehmen 22,24 C999
Vereinigte Staaten von Amerika CF Industries Holdings, Inc. 29,48 C503
Vereinigte Staaten von Amerika Alle übrigen Unternehmen 29,48 C999

(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und die wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zoll Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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