Artikel 2 VO (EU) 2019/1688

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/576 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

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