Artikel 3 VO (EU) 2019/1688

Auf zollamtlich erfasste Einfuhren wird rückwirkend kein endgültiger Antidumpingzoll erhoben. Die aufgrund des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/455 erhobenen Daten werden nicht länger aufbewahrt.

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