Artikel 3 VO (EU) 2019/1692

Pflicht zur gemeinsamen Nutzung von Daten nach der Registrierung

Nach der Registrierung eines Stoffes nehmen die Registranten, einschließlich derjenigen, die Daten gemeinsam mit anderen Registranten einreichen, weiterhin ihre Pflicht zur gemeinsamen Nutzung von Daten in gerechter, transparenter und nicht-diskriminierender Weise gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/9 wahr. In diesem Zusammenhang können Registranten informelle Kommunikationsplattformen nutzen, die mit den in Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Foren für den Austausch von Stoffen vergleichbar sind.

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