Artikel 4 VO (EU) 2019/1692
Pflicht zur Erkundigung und zur gemeinsamen Nutzung von Daten für Phase-in-Stoffe
(1) Kommt es bei gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 durchgeführten Verhandlungen über die gemeinsame Nutzung von Daten zu keiner Vereinbarung, gelten die Bestimmungen dieses Artikels nur bis zum 31. Dezember 2019.
(2) Nach dem 31. Dezember 2019 sind Vorregistrierungen, die gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vorgenommen wurden, nicht mehr gültig; danach gelten für alle Phase-in-Stoffe die Artikel 26 und 27.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.