Artikel 11 VO (EU) 2019/1700
Datenübermittlung und Fristen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 1 genannten Daten in Einklang mit Anhang V.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) über sichere Übermittlungssysteme für jeden Datensatz vorgeprüfte Mikrodaten ohne direkte Kennung.
(3) Für die Erstellung der monatlichen Erwerbslosenstatistik werden vorgeprüfte aggregierte Daten übermittelt.
(4) Die Mitgliedstaaten erheben und übermitteln ab 2021 Daten gemäß dieser Verordnung.
(5) Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen — die aggregierten Daten in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten so bald wie möglich und innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlungsfrist für jährliche und unterjährige Datenerhebung, und innerhalb von 12 Monaten nach der Übermittlungsfrist für eine andere Datenerhebung, in einem benutzerfreundlichen Anzeigeformat auf der Website der Kommission (Eurostat).
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