Artikel 12 VO (EU) 2019/1700
Stichprobengrundlagen
(1) Die gemäß der vorliegenden Verordnung erhobenen Daten müssen auf repräsentativen Stichproben beruhen, die auf nationaler Ebene aus Stichprobengrundlagen gezogen wurden und die Zufallsauswahl von Personen oder Haushalten mit einer bekannten Auswahlwahrscheinlichkeit erlauben. Die Stichprobengrundlagen müssen darauf abzielen, die gesamte Zielbevölkerung im Toleranzbereich des üblichen Erfassungsfehlers zu identifizieren und erschöpfend abzudecken, und werden regelmäßig aktualisiert. Die Stichprobengrundlagen müssen alle für den Stichprobenplan erforderlichen Angaben enthalten, beispielsweise alle benötigten Angaben für die Schichtung und für die Kontaktaufnahme mit den Personen oder Haushalten. Die Stichprobengrundlage muss des Weiteren die zur Verknüpfung von Personen mit anderen Verwaltungsquellen benötigten Angaben enthalten, soweit eine Verknüpfung mit solchen anderen Quellen notwendig und verhältnismäßig sowie nach geltendem Unionsrecht oder nationalem Recht, dem der in Verordnung (EU) 2016/679 definierte Verantwortliche unterliegt und das auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten sowie der legitimen Interessen betroffener Personen festlegt, ausdrücklich gestattet ist.
(2) Ist in einem Mitgliedstaat keine derartige Stichprobengrundlage verfügbar, werden andere Stichprobengrundlagen verwendet, welche die folgenden Kriterien erfüllen. Derartige Stichprobengrundlagen
- a)
- enthalten die Identifizierung der Stichprobeneinheiten, bei denen es sich um Personen, Haushalte, Wohnungen oder Anschriften handeln kann,
- b)
- ermöglichen die Ermittlung der Auswahlwahrscheinlichkeit,
- c)
- werden regelmäßig aktualisiert.
In begründeten Ausnahmefällen, können aus Qualitätsgründen für die Bereiche Zeitverwendung und Verbrauch andere Stichprobenschemata wie Quotenstichproben, genutzt werden.
(3) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Stichprobengrundlagen und insbesondere der Mindestforderungen einschließlich des Toleranzbereichs des üblichen Erfassungsfehlers erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
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