Artikel 13 VO (EU) 2019/1700
Qualität
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten zu sichern.
(2) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien.
(3) Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der Metadaten über die Spezifikationen, der übermittelten Daten und der Stichprobengrundlagen, auch in Bezug darauf, dass diese Daten oder Angaben in einem benutzerfreundlichen Anzeigeformat auf der Webseite der Kommission (Eurostat) zu veröffentlichen sind.
(4) Für die Zwecke des Absatz 3 dieses Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) zu den in Artikel 11 genannten Daten und Mikrodaten
- a)
- Metadaten, in denen die verwendete Methodik einschließlich der in Artikel 9 genannten Datenquellen und der dort genannten Methodik und die Art und Weise beschrieben wird, wie technische Spezifikationen gemessen an den in dieser Verordnung festgelegten Spezifikationen erreicht wurden;
- b)
- Informationen zur Erfüllung der Mindestanforderungen an die verwendeten Stichprobengrundlagen, einschließlich deren Entwicklung und Aktualisierung gemäß dieser Verordnung;
- c)
- Informationen zu den Teilgesamtheiten, die von der Datenerhebung nicht erfasst wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 4 genannten Metadaten und Informationen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Daten und Mikrodaten. Diese zusätzlichen Informationen werden in Form von Qualitätsberichten bereitgestellt, in denen insbesondere dargelegt wird, wie die Qualitätsanforderungen von den übermittelten Daten und Mikrodaten sowie von den Metadaten und Informationen erfüllt werden. Die Kommission (Eurostat) veröffentlicht diese Informationen im Einklang mit dem Datenschutzrecht der Union und dem nationalen Datenschutzrecht.
(6) Die Kommission kann die Modalitäten und den Inhalt der Qualitätsberichte in Durchführungsrechtsakten festlegen, einschließlich Angaben zur Bewertungsmethode hinsichtlich der Erfüllung von Genauigkeitsanforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Sie dürfen den Mitgliedstaaten keine erheblichen zusätzlichen Belastungen oder Kosten verursachen.
(7) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) schnellstmöglich über alle relevanten Informationen oder Veränderungen hinsichtlich der Durchführung dieser Verordnung, welche sich auf die Qualität der übermittelten Daten auswirken würden.
(8) Auf ordnungsgemäß begründetes Verlangen der Kommission (Eurostat) unterbreiten die Mitgliedstaaten ihr die zusätzlichen Präzisierungen, die zur Bewertung der Qualität der statistischen Daten notwendig sind.
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