Artikel 19 VO (EU) 2019/1700
Ausnahmeregelungen und Genehmigungen
(1) Wenn für die Anwendung dieser Verordnung oder die Umsetzung der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte im nationalen statistischen System eines Mitgliedstaats größere Anpassungen erforderlich sein sollten, kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten eine Ausnahme für höchstens drei Jahre gewähren. Die Vergleichbarkeit der Daten der Mitgliedstaaten, und die aktuelle Berechnung der benötigten repräsentativen und zuverlässigen europäischen Aggregate, einschließlich Leitindikatoren, muss gewährleistet werden. Diese Ausnahmen werden nicht auf der gleichen Grundlage gewährt wie die in den Absätzen 3 und 4 genannten Genehmigungen.
(2) Ist eine in Absatz 1 genannten Ausnahme nach Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurde, durch hinreichende Nachweise gerechtfertigt, so kann die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren eine daran anschließende Ausnahme gewähren.
(3) Kann ein Mitgliedstaat die benötigten Datensätze nur bereitstellen, indem er andere als die in dieser Verordnung oder in den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegten Methoden anwendet, so kann die Kommission die Verwendung derartiger Methoden mittels Durchführungsrechtsakten ausnahmsweise für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren genehmigen. Diese Genehmigungen dürfen nicht auf die gleiche Grundlage wie die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmen gestützt sein.
(4) Ist eine in Absatz 3 genannte Genehmigung nach Ablauf des Zeitraums, für den sie erteilt wurde, noch immer durch hinreichende Nachweise gerechtfertigt, so kann die Kommission mit Durchführungsrechtsakten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren eine daran anschließende Genehmigung gewähren.
(5) Um in den Genuss der Ausnahmeregelungen und Genehmigungen gemäß den Absätzen 1 bis 4 zu kommen, unterbreitet der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 4. Februar 2020, innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des jeweiligen delegierten Rechtsakts oder Durchführungsrechtsakts oder sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die gegenwärtige Ausnahme oder Genehmigung gewährt bzw. erteilt worden ist, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag. Wenn ein Mitgliedstaat eine in den Absätzen 3 und 4 genannte Genehmigung beantragt, so beschreibt er die verwendeten Methoden ausführlich und weist nach, dass sie zu vergleichbaren Ergebnissen führen.
(6) Die Kommission erlässt die in diesem Artikel genannten Durchführungsrechtsakte gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.
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