Artikel 20 VO (EU) 2019/1700

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 808/2004 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Statistiken werden im Einklang mit dem Anhang gegliedert."

2.
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4 Bereich

Gegenstand dieser Verordnung ist der Bereich Unternehmen und die Informationsgesellschaft, wie im Anhang definiert."

3.
Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Durchführungsmaßnahmen für den im Anhang definierten Bereich betreffen die Auswahl und Beschreibung, die Anpassung und Änderung von Themen und Variablen, den Erfassungsbereich, die Bezugszeiträume und die Aufschlüsselung der Variablen, die Periodizität und den Zeitplan für die Bereitstellung der Daten sowie die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse."

4.
Anhang I wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift "Anhang I" wird durch "Anhang" ersetzt und der Titel "Modul 1: Unternehmen und die Informationsgesellschaft" wird durch "Bereich: Unternehmen und die Informationsgesellschaft" ersetzt;
b)
die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"1.
Zweck

Zweck der Datenerhebung in diesem Bereich ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Unternehmen und die Informationsgesellschaft. Eine solche Datenerhebung bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich, die Dauer und die Periodizität, die erfassten Themen, die Aufschlüsselung und die Art der bereitgestellten Daten sowie alle notwendigen Pilot- oder Durchführbarkeitsstudien.

2.
Erfassungsbereich

In diesem Bereich werden die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte C bis N und R sowie der Abteilung 95 der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) erfasst."

5.
Anhang II wird gestrichen.

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