Artikel 21 VO (EU) 2019/1700

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 452/2008 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3 Bereiche

Diese Verordnung gilt für die Erstellung von Statistiken in zwei Bereichen:

a)
Bereich 1 erstreckt sich auf Statistiken über die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung;
b)
Bereich 2 erstreckt sich auf die sonstigen, nicht unter den Bereich 1 oder die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates fallenden Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen, z. B. Statistiken über Humankapital und über den sozialen und wirtschaftlichen Nutzen der Bildung(*).

Die Erstellung von Statistiken in diesen Bereichen wird nach Maßgabe des Anhangs durchgeführt.

2.
in Artikel 4 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

"a)
regelmäßige Bereitstellung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen durch die Mitgliedstaaten innerhalb festgelegter Fristen für Bereich 1;
b)
Nutzung sonstiger statistischer Informationssysteme und Erhebungen zur Erlangung zusätzlicher statistischer Variablen und Indikatoren über Bildung und lebenslanges Lernen für den Bereich 2;"

3.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:

a)
für beide Bereiche: die potenzielle Belastung für Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen,
b)
für beide Bereiche: die Ergebnisse der Pilotstudien nach Artikel 4 Absatz 3,
c)
für den Bereich 1: die jüngsten Vereinbarungen zwischen UIS, OECD und Kommission (Eurostat) über die Konzepte und Definitionen, das Datenerhebungsformat, die Datenverarbeitung sowie die Periodizität und die Fristen für die Übermittlung der Ergebnisse,
d)
für den Bereich 2: die Verfügbarkeit und Eignung sowie der rechtliche Kontext bereits bestehender Gemeinschaftsdatenquellen nach eingehender Prüfung aller vorhandenen Datenquellen."

4.
Der Anhang wird wie folgt geändert:

a)
der Abschnitt "Bereich 2: Beteiligung von Erwachsenen am lebenslangen Lernen" wird gestrichen;
b)
der Abschnitt "Bereich 3: sonstige Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen" wird wie folgt geändert:

i)
der Titel erhält folgende Fassung:

"Bereich 2: sonstige Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen";

ii)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"(1)
Ziel

Das Ziel dieser Datenerhebung ist die Bereitstellung weiterer vergleichbarer Daten über Bildung und lebenslanges Lernen, um besondere Strategien auf Gemeinschaftsebene zu unterstützen, die im Bereich 1 nicht berücksichtigt sind."

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1)."

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