Artikel 23 VO (EU) 2019/1700

Übergangsbestimmungen für Durchführungsmaßnahmen

Die vor dem 1. Januar 2021 angenommenen Durchführungsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 gelten weiterhin bis zum Ende ihrer Geltungsdauer oder bis sie ersetzt oder aufgehoben werden.

Die in diesen Verordnungen dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor den 1. Januar 2021 fallen, gelten weiterhin.

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