Artikel 24 VO (EU) 2019/1700

Aufhebung

(1) Die Verordnungen (EG) Nr. 577/98 und (EG) Nr. 1177/2003 werden mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 aufgehoben; die in jenen Verordnungen dargelegten Verpflichtungen bezüglich der Übermittlung von Daten und Metadaten, einschließlich Qualitätsberichte, im Hinblick auf Bezugszeiträume, die ganz oder teilweise vor diesem Datum liegen, bleiben hiervon unberührt.

(2) Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

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