ANHANG IV VO (EU) 2019/1700

Periodizität

1.
Die Daten für den Bereich Arbeitskräfte werden vierteljährlich, jährlich, zweijährlich und achtjährlich erhoben. Die Daten zu Variablen, die sich auf Ad-hoc-Themen beziehen, werden vierjährlich erhoben.
2.
Die Daten für den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen werden jährlich, dreijährlich und sechsjährlich erhoben. Die Daten zu Variablen zu Ad-hoc-Themen werden zweijährlich erhoben.
3.
Die Daten für den Bereich Gesundheit werden sechsjährlich erhoben.
4.
Die Daten für den Bereich allgemeine und berufliche Bildung werden sechsjährlich erhoben.
5.
Die Daten für den Bereich Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien werden jährlich erhoben.
6.
Die Daten für den Bereich Zeitverwendung werden zehnjährlich erhoben.
7.
Die Daten für den Bereich Verbrauch werden fünfjährlich erhoben.
8.
Soweit dies zur Vermeidung einer Überbelegung bestimmter Datenerhebungszeiträume erforderlich ist, darf die in Artikel 4 festgelegte rotierende Mehrjahresplanung um maximal ein Jahr von den Datenerhebungszeiträumen für die in Nummer 3, 4, 6 und 7 dieses Anhangs genannten Bereiche abweichen.

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