ANHANG IV VO (EU) 2019/1700
Periodizität
- 1.
- Die Daten für den Bereich Arbeitskräfte werden vierteljährlich, jährlich, zweijährlich und achtjährlich erhoben. Die Daten zu Variablen, die sich auf Ad-hoc-Themen beziehen, werden vierjährlich erhoben.
- 2.
- Die Daten für den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen werden jährlich, dreijährlich und sechsjährlich erhoben. Die Daten zu Variablen zu Ad-hoc-Themen werden zweijährlich erhoben.
- 3.
- Die Daten für den Bereich Gesundheit werden sechsjährlich erhoben.
- 4.
- Die Daten für den Bereich allgemeine und berufliche Bildung werden sechsjährlich erhoben.
- 5.
- Die Daten für den Bereich Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien werden jährlich erhoben.
- 6.
- Die Daten für den Bereich Zeitverwendung werden zehnjährlich erhoben.
- 7.
- Die Daten für den Bereich Verbrauch werden fünfjährlich erhoben.
- 8.
- Soweit dies zur Vermeidung einer Überbelegung bestimmter Datenerhebungszeiträume erforderlich ist, darf die in Artikel 4 festgelegte rotierende Mehrjahresplanung um maximal ein Jahr von den Datenerhebungszeiträumen für die in Nummer 3, 4, 6 und 7 dieses Anhangs genannten Bereiche abweichen.
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