Artikel 2 VO (EU) 2019/17001700
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Mikrodaten” nicht aggregierte Beobachtungen oder Messungen von Merkmalen einzelner Erhebungseinheiten, ohne direkte Kennung;
- 2.
- „vorgeprüfte aggregierte Daten” oder „vorgeprüfte Mikrodaten” von den Mitgliedstaaten auf Grundlage vereinbarter gemeinsamer Validierungsregeln nachgeprüfte Daten oder Mikrodaten ohne direkte Kennung, sofern verfügbar;
- 3.
- „Bereich” einen oder mehrere Datensätze zur Erfassung bestimmter Themen;
- 4.
- „Beobachtungseinheit” eine erkennbare Einheit, über die Daten erhoben werden können;
- 5.
- „Thema” den über die Beobachtungseinheiten hinaus zu erhebenden Informationsgehalt, wobei jedes Thema mehrere Einzelthemen umfasst;
- 6.
- „Einzelthema” den über die Beobachtungseinheiten zu erhebenden genauen Informationsgehalt zu einem Thema, wobei jedes Einzelthema mehrere Variablen umfasst;
- 7.
- „Variable” ein Merkmal einer Beobachtungseinheit, das mehr als einen Wert aus einer Reihe von Werten aufweisen kann;
- 8.
- „Verwaltungsdatensätze” Daten, die eine nichtstatistische Quelle, üblicherweise eine öffentliche Stelle, ohne die vorwiegende Absicht erzeugt hat, Statistiken zu erstellen;
- 9.
- „Ad-hoc-Themen” Themen, die für Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt von besonderem Interesse sind, aber nicht in den üblichen Datensätzen enthalten sind;
- 10.
- „Leitindikator” eine in großem Umfang genutzte Information, die zur Überwachung eines zentralen Ziels der Unionspolitik dient;
- 11.
-
„üblicher Aufenthaltsort” den Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zu Zwecken der Erholung, des Urlaubs, des Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zu medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner eines bestimmten geografischen Gebiets zu betrachten:
- a)
- Personen, die vor der Bezugszeit mindestens 12 Monate ununterbrochen an ihrem üblichen Aufenthaltsort gelebt haben, oder
- b)
- Personen, die während der letzten 12 Monate vor der Bezugszeit an ihrem üblichen Aufenthaltsort mit der Absicht eintrafen, sich dort mindestens ein Jahr aufzuhalten.
Können die unter Buchstabe a oder b beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so kann „üblicher Aufenthaltsort” als der Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes verstanden werden;
- 12.
- „Metadaten” Informationen, die für die Nutzung und Interpretation von Statistiken erforderlich sind und Daten auf strukturierte Weise beschreiben;
- 13.
- „Qualitätsbericht” einen Bericht mit Informationen zur Qualität eines statistischen Produkts oder Verfahrens;
- 14.
- „Stichprobengrundlagen” eine Liste, Karte oder sonstige Spezifikation der Einheiten, die eine vollständig zu erfassende oder zu beprobende Grundgesamtheit bestimmen;
- 15.
- „privater Haushalt” eine allein lebende Person oder eine zusammenlebende Gruppe von Personen, die sich mit den lebensnotwendigen Dingen versorgt bzw. versorgen.
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